ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
vom 1. Januar 2021
D
A - MODALITÄT DES
VERTRAGSABSCHLUSSES
A.1 - Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbe-
dingungenen regeln alle Vertr
äge zwischen dem
Verk
äufer und dem K
äufer und alle
Änderungen
oder Abweichungen davon m
üssen schriftlich
vereinbart werden.
A.2 - Eventuelle Angebote sowie mit Handelsver-
tretern oder sonstigen Vermittlern vereinbarten
Gutschriften sind nicht verbindlich, es sei denn, sie
werden vom Verk
äufer schriftlich bestätigt.
A.3 - Der Käufer sendet dem Verk
äufer direkt oder
über Handelsvertreter schriftliche Bestellungen
zu, die die Angabe der Artikelnummern der ge-
w
ünschten Produkte, der Mengen, ihres Preises
und der Bestimmung enthalten m
üssen. Die vom
K
äufer gesendete Bestellung ist unwiderruflich.
A.4 - Der Verkauf gilt zu dem Zeitpunkt als ab-
geschlossen, an dem: (i) der Käufer vom Verk
äufer
eine schriftliche Bestätigung per E-Mal, Fax oder
auf sonstigem Weg erhält, die den Fristen und
Bedingungen der Bestellung entspricht; oder (ii)
falls die vom Verk
äufer gesendete Best
ätigung,
Bedingungen enth
ält, die von der vom Käufer er-
haltenen Bestellung abweichen, wenn dieser diese
akzeptiert oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Ta-
gen ab ihrem Empfang beanstandet; oder (iii) falls
keine schriftliche Best
ätigung durch den Verkäufer
erfolgt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Produkte
geliefert und vom Käufer
übernommen werden.
A.5 - Der K
äufer teilt die Notwendigkeit, das
nationale Gebiet f
ür die Verkäufe der Produkt von
Caesar Ceramiche zu unterteilen. Der Verkäufer
h
ält diese Regel f
ür ein unverzichtbares Element,
um es ihm zu gestatten, seine kommerzielle Politik
zu koordinieren und sein Vertriebsnetz mit Ange-
boten f
ür die Erfordernisse der einzelnen Länder
zu rationalisieren. Außerdem erkennt der K
äufer
an, dass diese Notwendigkeit auch zum Schutz
der eigenen Interessen dient. Der K
äufer verpflich-
tet sich daher, die von Caesar Ceramiche S.p.A.
gelieferten Produkte ausschließlich in dem Land
zu vertreiben, in dem er seinen Firmensitz hat, und
den aktiven Verkauf – auch online – an Kunden
mit Sitz in einem anderen Staat zu unterlassen. F
ür
Dreiecksgeschäfte wird die vorliegende Pflicht auf
das Land angewendet, in dem der Käufer effektiv
t
ätig ist. Der Käufer kann das Produkt außerhalb
seines eigenen Gebiets verkaufen, falls er die
schriftliche Genehmigung des Verkäufers einholt,
oder falls der Verkauf nicht Produkte erster Wahl
oder Produkte außerhalb der Produktion betrifft.
B - PREISE
B.1 - Vorbehaltlich abweichender schriftlicher
Vereinbarungen gelten die von Mal zu Mal verein-
barten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit
Lieferung frei ab dem in der Auftragsbestätigung
angegebenen Werk des Verkäufers.
C - EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE
C.1 - Der K
äufer erklärt, die folgende auf der
Web-Site des Unternehmen ver
öffentlichte Do-
kumentation zur Kenntnis genommen zu haben
und sich an deren Inhalt zu halten: 1) Handbuch
zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und Pflege,
und 2) Technische Datenblätter.
C.2 - Aufgrund der intrinsischen Variabilität des
Keramikprodukts sind die Eigenschaften der
vorausgehend vom Verk
äufer an den K
äufer ge-
sendeten Warenmuster und/oder Modelle hin-
weisend und unverbindlich.
C.3 - Vorbehaltlich spezifischer Vereinbarungen
vor der Auftragsbest
ätigung garantiert der Ver-
käufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Ar-
tikels vollst
ändig mit dem gleichen Produktionslos
ausgeführt wird.
D - LIEFERFRISTEN
D.1 - Die Lieferfristen sind unverbindlich und Ver-
zögerungen führen f
ür den Käufer in keinem Fall
zum Anspruch auf Schadensverg
ütung.
D.2 - Falls der Käufer das Material nicht innerhalb
von 10 (zehn) Tagen ab dem Datum der Bereitstel-
lung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer
das Recht vor, eine neue Lieferfrist festzusetzen.
E - R
ÜCKLIEFERUNG UND VERSAND
E.1 - Die eventuelle Änderung des Bestimmungs-
ortes der Produkte, die sich von der in der Auf-
tragsbest
ätigung vereinbarten unterscheidet,
muss vom K
äufer schriftlich innerhalb des zweiten
Tags vor dem für die Abholung am Sitz des Ver-
käufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Ver-
käufer behält sich das Recht vor, die Änderung der
Bestimmung der Produkte nicht zu akzeptieren.
Falls sich herausstellt, dass die effektive Bestim-
mung des Produkts von der vom Käufer angege-
benen verschieden ist, beh
ält sich der Verkäufer
das Recht vor, die laufenden Lieferungen nicht
auszuf
ühren und/oder die laufenden Verträge
aufzulösen, ohne dass der Käufer jeglichen An-
spruch auf Entschädigung geltend machen kann.
E.2 - Vorbehaltlich abweichender Vereinbarun-
gen erfolgt die Lieferung der Ware frei ab Werk
(EXW gem
äß den Incoterms 2010), und dies
auch, falls vereinbart wird, dass der Versand oder
ein Teil desselben im Auftrag des Käufers durch
den Verk
äufer erfolgt. In jedem Fall gehen die
Risiken sp
ätestens mit der Übergabe an das erste
Transportunternehmen an den Käufer über.
E.3 - Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des
Verkäufers am Transportvertrag kann der Verkäu-
fer in der Police der Ladung als „Shipper“ angege-
ben werden. Die Mitteilung des Bruttogewichts
des Containers an den Transportunternehmer
stellt keine
Übernahme der Verantwortung des
Verkäufers hinsichtlich der SOLAS-Konvention
dar (Safety Of Life At Sea). In keinem Fall kann
diese Mitteilung als VGM (Verified Gross Mass)
verstanden werden.
E.4 - Der Käufer verpflichtet sich sicherzustellen,
dass das zu den Lagern des Verkäufers gesendete
Fahrzeug unter Ber
ücksichtigung der Natur der
Produkte für das Laden geeignet ist. Falls das
zum Laden gesendete Fahrzeug gr
ößere Proble-
me beim Beladen bereitet, behält der Verk
äufer
sich das Recht vor, zur Abdeckung der h
öheren
Logistikkosten eine Vertragsstrafe in H
öhe von
4 % des Werts der Produkte zu erheben. Falls
das Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist, beh
ält
sich der Verk
äufer das Recht vor, das Verladen zu
verweigern, ohne dass der K
äufer einen Anspruch
auf Verg
ütung der Schäden geltend machen
kann, die direkt und/oder indirekt daraus entste-
hen können.
E.5 - Es ist Aufgabe des K
äufers, das Transport-
unternehmen zu beauftragen und die Produkte
vor dem Laden zu kontrollieren; eventuelle An-
merkungen zur Unversehrtheit der Verpackungen
und der
Übereinstimmung der geladenen Menge
mit der in den Transportpapieren angegebenen
müssen vom Transportunternehmen zum Zeit-
punkt des Ladens vorgenommen werden. Diese
Anmerkungen m
üssen auf alle Exemplaren der
Transportpapiere vermerkt werden, anderenfalls
gelten die geladenen Produkte als unbeschädigt
und vollst
ändig. Daraus folgt, dass der Verk
äufer
keinerlei Haftung f
ür Fehlmengen oder Besch
ädi-
gungen der Produkte
übernimmt, die vom Trans-
portunternehmen nicht gemeldet werden.
E.6 - Es ist ebenfalls Aufgabe des K
äufers, das
Transportunternehmen zu beauftragen und die
Modalit
ät und die Stabilität des Ladens auf das
Fahrzeug zu
überprüfen, damit es w
ährend des
Transports nicht zu Brüchen kommt, sowie die
Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der
Straßenverkehrsordnung zu gewährleisten.
F - ZAHLUNGEN
F.1 - Alle Zahlungsverpflichtung müssen am
Firmensitz des Verk
äufers erf
üllt werden. Eventu-
elle Zahlungen an Handelsvertreter oder Außen-
dienstmitarbeiter gelten als nicht geleistet, bis sie
beim Verkäufer eingehen.
F.2 - Es ist dem K
äufer untersagt, die Zahlungen
aus Ländern vorzunehmen, die vom Land seines
Firmensitzes verschieden sind, falls diese L
änder
keinen angemessenen Informationsaustausch
mit Italien gewährleisten. Im Fall der Verletzung
dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den
Vertrag aus gutem Grund aufzulösen, ohne dass
der K
äufer eine Vergütung des entstandenen
Schadens geltend machen kann.
F.3 - Eventuelle Kosten und Gebühren für die
Einziehung von Effekten und Wechseln gehen zu
Lasten des K
äufers. Im Fall der Nichteinhaltung
des für die Zahlung festgesetzten Tags - auch nur
partiell - fallen Säumniszinsen zu Gunsten des
Verk
äufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom
9. Oktober 2002, Nr. 231 vorgesehenen H
öhe.
F.4 - Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Ver-
einbarungen verpflichtet sich der Käufer, keine Gut-
haben gegen
über dem Verk
äufer zu verrechnen.
G - BEANSTANDUNGEN
G.1 - Beim Empfang der Produkte muss der
Käufer sie einer sorgf
ältigen Sichtkontrolle ge-
mäß den Angaben von Punkt 7 der Normen
UNI EN ISO 10545-2 unterziehen.
G.2 - Die Installation und die Verlegung der Pro-
dukte müssen unter Einhaltung der Empfehlun-
gen zu den Arbeiten ausgeführt werden, die vor
und während der Verlegung ausgeführt werden
müssen, wie angegeben im Dokument 1) Hand-
buch zur Verlegung, Verwendung, Reinigung und
Pflege, veröffentlicht auf der Web-Site des Ver-
käufers und angegeben auf der Verpackung des
Produkts und/oder im Inneren derselben. Sch
ä-
den, die durch eine falsche Installation, Verlegung
und durch eine unterlassene/falsche Pflege (ab-
weichend von den Angaben in 1) Handbuch zur
Verlegung, Reinigung und Wartung), durch eine
ungeeignete Gebrauchsbestimmung oder durch
normale Abnutzung verursacht werden, werden
nicht als Mängel des Produkts anerkannt.
G.3 - Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabili-
tät, die von der internationalen Norm EN 14411
(ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die
Parteien Mängel der Produkte als offensichtliche
Mängel an, die bereits bei ihrem Empfang fest-
gestellt werden k
önnen, die das Material zur Ver-
wendung ungeeignet machen oder die den Wert
beträchtlich verringern. In diese Kategorie fallen
Mängel, wie im Dokument definiert 1) Hand-
buch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und
Pflege, veröffentlicht auf der Web-Site des Ver-
käufers. Als nicht erschöpfende Beispiele werden
Oberflächenmängel, fehlerhafte Grafik, Defekte
polierte Oberfläche, Defekte des Kalibers, der
Planarität, der Rechtwinkligkeit/Gradlinigkeit, der
Stärke, Risse, abgeschlagene Kanten, Fehlfarbe,
gemischte Brandfarbe sowie Produkte mit Kant-
splitterung durch Rettifizierung als offensichtliche
Mängel anerkannt.
G.4 - Falls der Käufer offensichtliche M
ängel
feststellt, muss er dies dem Verk
äufer innerhalb
von 8 (acht) Tagen ab dem Empfang schriftlich
melden und die gesamte Charge des Materials
für den Verkäufer zur Verfügung halten; anderen-
falls verfällt der Rechtsanspruch. Bei der Bean-
standung müssen die Daten der Rechnung sowie
eine präzise Beschreibung des beanstandeten
Mangels angegeben werden, falls m
öglich mit
einer fotografischen Dokumentation. Falls die Be-
anstandung unberechtigt sein sollte, ist der Käufer
gehalten, dem Verkäufer die für einen eventuellen
Ortstermin aufgewendeten Kosten (Gutachten,
Reisekosten, usw.) zu erstatten.
G.5 - Versteckte M
ängel müssen dem Verkäufer
innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Feststellung des
Mangels per Einschreiben mit R
ückschein gemeldet
werden: anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch.
G.6 - Die Aktion des Käufers zur Inanspruchnah-
me der Mängelhaftung muss in jedem Fall inner-
halb von 12 (zw
ölf) Monaten ab der Lieferung der
Produkte erfolgen.
H - MÄNGELHAFTUNG
H.1 - Die Garantie des Verkäufers ist begrenzt auf
Produkte erster Qualität und sie bezieht sich nicht
auf Produkte zweiter oder dritter Qualität oder
auf gelegentliche Partien mit besonderen Preisen
oder Nachlässe, die in der Auftragsbestätigung
angegeben werden.
H.2 - Der Verk
äufer garantiert nicht die Eignung
der Produkte für besondere Verwendungen,
sondern lediglich die technischen Eigenschaften,
die auf der Web-Site in Dokument 2) Technische
Datenblätter ver
öffentlicht sind. Die Angabe zur
Verwendung ist als unverbindlich anzusehen,
auch wenn vom Verkäufer in Katalogen und
Handbüchern angegeben ist. Es ist stets Aufga-
be des Planers, auf der Grundlage der in den 2)
Technischen Datenblättern angegebenen Eigen-
schaften die Eignung des Produkts für spezifische
Nutzungsbedingungen zu bewerten, unter Be-
rücksichtigung der Belastungen sowie der Variab-
len, die am Ort der Bestimmung auftreten und die
Eigenschaften ver
ändern können, wie zum Bei-
spiel die Intensit
ät des Verkehrs, die Qualität des
Verkehrs (Begehung bei Vorhandensein von Sand,
Schmutz usw.), die eventuellen klimatischen Be-
dingungen sowie alle sonstigen Einfl
üsse, denen
das Material ausgesetzt sein kann.
H.3 - Falls festgestellt wird, dass das Produkt
offensichtliche M
ängel aufweist, wie definiert in
Punkt G, Nr. 3, nimmt der Verk
äufer die Ersetzung
des mangelhaften Produkts durch ein anderes mit
gleichen oder h
öherwertigen Eigenschaften vor,
oder er nimmt eine angemessene Reduzierung
des Preises vor, falls dies nicht möglich ist. Alter-
nativ hat der K
äufer nach Rücklieferung der man-
gelhaften Produkte das Recht auf Rückerstattung
des bezahlten Preises, zuz
üglich der Transport-
kosten, mit Ausschließung der Vergütung aller
direkten und/oder indirekten Sch
äden.
H.4 - Die Garantie des Verk
äufer wird ausge-
schlossen, falls das mangelhafte Produkt (ganz
oder teilweise) verwendet und/oder umgewandelt
worden ist, da davon ausgegangen wird, dass der
Käufer (oder sein Kunde) dadurch seinen Willen
zum Ausdruck gebracht hat, es in dem Zustand zu
akzeptieren, in dem es sich befindet.
H.5 Falls festgestellt wird, dass das Produkt ver-
steckte Mängel aufweist, ist die Garantie des
Verkäufers auf die Ersetzung des Materials durch
anderes mit gleichen oder höherwertigeren Eigen-
schaften beschränkt oder - falls dies nicht m
öglich
ist - auf die Rückerstattung des bezahlten Preises,
zuzüglich der Transportkosten. In jedem Fall ist die
Garantie des Verkäufers für alle direkten und/oder
indirekten Schäden, die durch das mangelhafte
Produkt entstehen, auf einen Betrag begrenzt, der
das Doppelte des Verkaufspreises nicht überstei-
gen kann, den der Verk
äufer auf den mangelhaften
Teil der Lieferung angewendet hat.
H.6 - Falls der K
äufer das Produkt an Kunden
weiterverkauft, die vom Verbraucherschutzgesetz
(ital. Gesetzerlass Nr. 206/2005) geschützt wer-
den, ist er verantwortlich f
ür die angewendeten
Bedingungen, falls diese von den hier angegebe-
nen abweichen, und er muss sicherstellen, dass
die Rechte des Verbrauchers gemäß den Be-
stimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden
können. Falls die Voraussetzungen gegeben sind,
kann das Regressrecht des Käufers gegenüber
dem Verkäufer/Hersteller nicht die Grenzen
über-
steigen, die von Punkt G, Nr. 1 bis Punkt H, Nr. 5
angegeben werden.
I - KLAUSEL SOLVE ET REPETE UND
AUFL
ÖSUNGSKLAUSEL
I.1 - Gemäß den Bestimmungen von § 1462 des
ital. Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Käufer
in keinem Fall - einschließlich von vermeintlichen
Mängeln oder Defekten des Materials - die
Zahlung des abgenommenen Materials ausset-
zen oder verz
ögern, nat
ürlich vorbehaltlich des
Rechts, ungerechtfertigt gezahlte Beträge zu-
rückzufordern, und dies nur nach Erbringung des
Nachweises der Rechtm
äßigkeit der Forderung
(Solve et Repete).
I.2 - Im Fall der Veränderung der Vermögens-
bedingungen des K
äufers oder der auch nur
partiellen Nichtbezahlung der bereits gelieferten
Produkte kann der Verkäufer die laufenden Liefe-
rungen aussetzen und/oder die laufenden Vertr
ä-
ge auflösen, ohne dass der K
äufer die Vergütung
von direkten und/oder indirekten Sch
äden gel-
tend machen kann.
L - EIGENTUMSVORBEHALT
L.1 - Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises
durch den K
äufer bleiben die Produkte, die den
Gegenstand der Lieferung darstellen, Eigentum
des Verkäufers.
L.2 - Während dieses Zeitraums übernimmt der
Käufer die Pflichten und die Verantwortlichkeiten
f
ür die Aufbewahrung der gekauften Produkte
und er kann sie nicht veräußern, zur Nutzung
überlassen oder beschlagnahmen oder pfänden
lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers anzu-
geben und ohne diesen umgehend per Einschrei-
ben mit Rückschein zu benachrichtigen.
M - HÖHERE GEWALT
M.1 - Beide Parteien können die Ausf
ührung der
vertraglichen Pflichten aussetzen, wenn die Aus-
f
ührung aus Gründen, die vom eigenen Willen
unabhängig sind, unmöglich oder objektiv zu auf-
wendig wird, wie zum Beispiel: Streiks, Boykott,
Aussperrung, Brand, Krieg (erklärt oder nicht),
B
ürgerkrieg, Aufstände und Revolutionen, Be-
schlagnahme, Embargo, Unterbrechungen der
Energieversorgung, außerordentliche Defekte von
Maschinen, Verspätung bei der Anlieferung von
Komponenten und Rohstoffen.
M.2 - Die Partei, die beabsichtigt, die vorliegende
Klausel in Anspruch zu nehmen, muss der anderen
Partei schriftlich das Auftreten von Umständen der
Höheren Gewalt mitteilen.
M.3 - Falls die Aussetzung aufgrund von Höherer
Gewalt mehr als 60 (sechzig) Tage andauert, haben
beiden Parteien das Recht, den vorliegenden Ver-
trag nach einer schriftlichen Vorankündigung von 10
(zehn) Tagen an die Gegenpartei aufzulösen.
N - VERTRAULICHKEITSPFLICHT
N.1 - Der K
äufer ist gehalten, über alle techni-
schen Informationen (wie zum Beispiel Zeichnun-
gen, Prospekte, Dokumentationen, Formeln und
Schriftverkehr) und kommerziellen Informationen
(einschließlich der Vertragsbedingungen, der
Kaufpreise, der Zahlungsbedingungen usw.), in
deren Kenntnis während der Ausführung des vor-
liegenden Vertrages kommt, absolute Vertraulich-
keit einzuhalten.
N.2 - Die Vertraulichkeitspflicht wird für die Dauer
des Vertrages sowie den Zeitraum nach seiner
Ausführung übernommen.
N.3 - Im Fall der Nichteinhaltung der Vertraulich-
keitspflicht ist die nicht einhaltende Partei gehal-
ten, der anderen Partei alle daraus entstehenden
Schäden zu vergüten.
O - MARKEN UND KENNZEICHNUNGEN DES
VERK
ÄUFERS
O.1 -Die Verwendung von Marken, Ziermotiven und
geistigem Eigentum im Allgemeinen in jeder Form
sowie jeder Ausdrucksform (als nicht erschöpfen-
des Beispiel: Bilder, Fotos, Zeichnungen, Filme,
Abbildungen, Strukturen usw.), die intellektuelles
Eigentum des Verk
äufers sind, ist auf jede Weise (als
nicht erschöpfendes Beispiel: Presse, Video, Radio,
Internet, Social Media, Instant-Message-Plattform
oder VoIP usw.) strengstens untersagt. Alle - auch
nur partielle - Abweichungen von diesem Verbot
müssen von Fall zu Fall schriftlich von der General-
direktion des Verkäufers autorisiert werden.
P - SPRACHE DES VERTRAGS,
ANWENDBARES RECHT, RECHTSPRECHUNG
UND GERICHTSSTAND
P.1 - Der Vertrag und die vorliegenden Bedin-
gungen werden in italienischer Sprache verfasst,
die im Fall der Abweichung der
Übersetzung in
andere Sprachen Vorrang hat.
P.2 - Die Regelung aller Rechtssachen hinsichtlich
den Lieferungen unterliegt der Rechtsprechung
des italienischen Staats und die territoriale Zu-
ständigkeit liegt ausschließlich beim Bezirksgericht
Modena, dem Ort des Firmensitzes des Verk
äufers.
Handbook
66
67