ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

vom 1. Januar 2021

D

A - MODALITÄT DES

VERTRAGSABSCHLUSSES

A.1 - Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbe-

dingungenen regeln alle Vertr

äge zwischen dem

Verk

äufer und dem K

äufer und alle

Änderungen

oder Abweichungen davon m

üssen schriftlich

vereinbart werden.

A.2 - Eventuelle Angebote sowie mit Handelsver-

tretern oder sonstigen Vermittlern vereinbarten

Gutschriften sind nicht verbindlich, es sei denn, sie

werden vom Verk

äufer schriftlich bestätigt.

A.3 - Der Käufer sendet dem Verk

äufer direkt oder

über Handelsvertreter schriftliche Bestellungen

zu, die die Angabe der Artikelnummern der ge-

w

ünschten Produkte, der Mengen, ihres Preises

und der Bestimmung enthalten m

üssen. Die vom

K

äufer gesendete Bestellung ist unwiderruflich.

A.4 - Der Verkauf gilt zu dem Zeitpunkt als ab-

geschlossen, an dem: (i) der Käufer vom Verk

äufer

eine schriftliche Bestätigung per E-Mal, Fax oder

auf sonstigem Weg erhält, die den Fristen und

Bedingungen der Bestellung entspricht; oder (ii)

falls die vom Verk

äufer gesendete Best

ätigung,

Bedingungen enth

ält, die von der vom Käufer er-

haltenen Bestellung abweichen, wenn dieser diese

akzeptiert oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Ta-

gen ab ihrem Empfang beanstandet; oder (iii) falls

keine schriftliche Best

ätigung durch den Verkäufer

erfolgt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Produkte

geliefert und vom Käufer

übernommen werden.

A.5 - Der K

äufer teilt die Notwendigkeit, das

nationale Gebiet f

ür die Verkäufe der Produkt von

Caesar Ceramiche zu unterteilen. Der Verkäufer

h

ält diese Regel f

ür ein unverzichtbares Element,

um es ihm zu gestatten, seine kommerzielle Politik

zu koordinieren und sein Vertriebsnetz mit Ange-

boten f

ür die Erfordernisse der einzelnen Länder

zu rationalisieren. Außerdem erkennt der K

äufer

an, dass diese Notwendigkeit auch zum Schutz

der eigenen Interessen dient. Der K

äufer verpflich-

tet sich daher, die von Caesar Ceramiche S.p.A.

gelieferten Produkte ausschließlich in dem Land

zu vertreiben, in dem er seinen Firmensitz hat, und

den aktiven Verkauf – auch online – an Kunden

mit Sitz in einem anderen Staat zu unterlassen. F

ür

Dreiecksgeschäfte wird die vorliegende Pflicht auf

das Land angewendet, in dem der Käufer effektiv

t

ätig ist. Der Käufer kann das Produkt außerhalb

seines eigenen Gebiets verkaufen, falls er die

schriftliche Genehmigung des Verkäufers einholt,

oder falls der Verkauf nicht Produkte erster Wahl

oder Produkte außerhalb der Produktion betrifft.

B - PREISE

B.1 - Vorbehaltlich abweichender schriftlicher

Vereinbarungen gelten die von Mal zu Mal verein-

barten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit

Lieferung frei ab dem in der Auftragsbestätigung

angegebenen Werk des Verkäufers.

C - EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE

C.1 - Der K

äufer erklärt, die folgende auf der

Web-Site des Unternehmen ver

öffentlichte Do-

kumentation zur Kenntnis genommen zu haben

und sich an deren Inhalt zu halten: 1) Handbuch

zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und Pflege,

und 2) Technische Datenblätter.

C.2 - Aufgrund der intrinsischen Variabilität des

Keramikprodukts sind die Eigenschaften der

vorausgehend vom Verk

äufer an den K

äufer ge-

sendeten Warenmuster und/oder Modelle hin-

weisend und unverbindlich.

C.3 - Vorbehaltlich spezifischer Vereinbarungen

vor der Auftragsbest

ätigung garantiert der Ver-

käufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Ar-

tikels vollst

ändig mit dem gleichen Produktionslos

ausgeführt wird.

D - LIEFERFRISTEN

D.1 - Die Lieferfristen sind unverbindlich und Ver-

zögerungen führen f

ür den Käufer in keinem Fall

zum Anspruch auf Schadensverg

ütung.

D.2 - Falls der Käufer das Material nicht innerhalb

von 10 (zehn) Tagen ab dem Datum der Bereitstel-

lung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer

das Recht vor, eine neue Lieferfrist festzusetzen.

E - R

ÜCKLIEFERUNG UND VERSAND

E.1 - Die eventuelle Änderung des Bestimmungs-

ortes der Produkte, die sich von der in der Auf-

tragsbest

ätigung vereinbarten unterscheidet,

muss vom K

äufer schriftlich innerhalb des zweiten

Tags vor dem für die Abholung am Sitz des Ver-

käufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Ver-

käufer behält sich das Recht vor, die Änderung der

Bestimmung der Produkte nicht zu akzeptieren.

Falls sich herausstellt, dass die effektive Bestim-

mung des Produkts von der vom Käufer angege-

benen verschieden ist, beh

ält sich der Verkäufer

das Recht vor, die laufenden Lieferungen nicht

auszuf

ühren und/oder die laufenden Verträge

aufzulösen, ohne dass der Käufer jeglichen An-

spruch auf Entschädigung geltend machen kann.

E.2 - Vorbehaltlich abweichender Vereinbarun-

gen erfolgt die Lieferung der Ware frei ab Werk

(EXW gem

äß den Incoterms 2010), und dies

auch, falls vereinbart wird, dass der Versand oder

ein Teil desselben im Auftrag des Käufers durch

den Verk

äufer erfolgt. In jedem Fall gehen die

Risiken sp

ätestens mit der Übergabe an das erste

Transportunternehmen an den Käufer über.

E.3 - Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des

Verkäufers am Transportvertrag kann der Verkäu-

fer in der Police der Ladung als „Shipper“ angege-

ben werden. Die Mitteilung des Bruttogewichts

des Containers an den Transportunternehmer

stellt keine

Übernahme der Verantwortung des

Verkäufers hinsichtlich der SOLAS-Konvention

dar (Safety Of Life At Sea). In keinem Fall kann

diese Mitteilung als VGM (Verified Gross Mass)

verstanden werden.

E.4 - Der Käufer verpflichtet sich sicherzustellen,

dass das zu den Lagern des Verkäufers gesendete

Fahrzeug unter Ber

ücksichtigung der Natur der

Produkte für das Laden geeignet ist. Falls das

zum Laden gesendete Fahrzeug gr

ößere Proble-

me beim Beladen bereitet, behält der Verk

äufer

sich das Recht vor, zur Abdeckung der h

öheren

Logistikkosten eine Vertragsstrafe in H

öhe von

4 % des Werts der Produkte zu erheben. Falls

das Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist, beh

ält

sich der Verk

äufer das Recht vor, das Verladen zu

verweigern, ohne dass der K

äufer einen Anspruch

auf Verg

ütung der Schäden geltend machen

kann, die direkt und/oder indirekt daraus entste-

hen können.

E.5 - Es ist Aufgabe des K

äufers, das Transport-

unternehmen zu beauftragen und die Produkte

vor dem Laden zu kontrollieren; eventuelle An-

merkungen zur Unversehrtheit der Verpackungen

und der

Übereinstimmung der geladenen Menge

mit der in den Transportpapieren angegebenen

müssen vom Transportunternehmen zum Zeit-

punkt des Ladens vorgenommen werden. Diese

Anmerkungen m

üssen auf alle Exemplaren der

Transportpapiere vermerkt werden, anderenfalls

gelten die geladenen Produkte als unbeschädigt

und vollst

ändig. Daraus folgt, dass der Verk

äufer

keinerlei Haftung f

ür Fehlmengen oder Besch

ädi-

gungen der Produkte

übernimmt, die vom Trans-

portunternehmen nicht gemeldet werden.

E.6 - Es ist ebenfalls Aufgabe des K

äufers, das

Transportunternehmen zu beauftragen und die

Modalit

ät und die Stabilität des Ladens auf das

Fahrzeug zu

überprüfen, damit es w

ährend des

Transports nicht zu Brüchen kommt, sowie die

Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der

Straßenverkehrsordnung zu gewährleisten.

F - ZAHLUNGEN

F.1 - Alle Zahlungsverpflichtung müssen am

Firmensitz des Verk

äufers erf

üllt werden. Eventu-

elle Zahlungen an Handelsvertreter oder Außen-

dienstmitarbeiter gelten als nicht geleistet, bis sie

beim Verkäufer eingehen.

F.2 - Es ist dem K

äufer untersagt, die Zahlungen

aus Ländern vorzunehmen, die vom Land seines

Firmensitzes verschieden sind, falls diese L

änder

keinen angemessenen Informationsaustausch

mit Italien gewährleisten. Im Fall der Verletzung

dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den

Vertrag aus gutem Grund aufzulösen, ohne dass

der K

äufer eine Vergütung des entstandenen

Schadens geltend machen kann.

F.3 - Eventuelle Kosten und Gebühren für die

Einziehung von Effekten und Wechseln gehen zu

Lasten des K

äufers. Im Fall der Nichteinhaltung

des für die Zahlung festgesetzten Tags - auch nur

partiell - fallen Säumniszinsen zu Gunsten des

Verk

äufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom

9. Oktober 2002, Nr. 231 vorgesehenen H

öhe.

F.4 - Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Ver-

einbarungen verpflichtet sich der Käufer, keine Gut-

haben gegen

über dem Verk

äufer zu verrechnen.

G - BEANSTANDUNGEN

G.1 - Beim Empfang der Produkte muss der

Käufer sie einer sorgf

ältigen Sichtkontrolle ge-

mäß den Angaben von Punkt 7 der Normen

UNI EN ISO 10545-2 unterziehen.

G.2 - Die Installation und die Verlegung der Pro-

dukte müssen unter Einhaltung der Empfehlun-

gen zu den Arbeiten ausgeführt werden, die vor

und während der Verlegung ausgeführt werden

müssen, wie angegeben im Dokument 1) Hand-

buch zur Verlegung, Verwendung, Reinigung und

Pflege, veröffentlicht auf der Web-Site des Ver-

käufers und angegeben auf der Verpackung des

Produkts und/oder im Inneren derselben. Sch

ä-

den, die durch eine falsche Installation, Verlegung

und durch eine unterlassene/falsche Pflege (ab-

weichend von den Angaben in 1) Handbuch zur

Verlegung, Reinigung und Wartung), durch eine

ungeeignete Gebrauchsbestimmung oder durch

normale Abnutzung verursacht werden, werden

nicht als Mängel des Produkts anerkannt.

G.3 - Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabili-

tät, die von der internationalen Norm EN 14411

(ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die

Parteien Mängel der Produkte als offensichtliche

Mängel an, die bereits bei ihrem Empfang fest-

gestellt werden k

önnen, die das Material zur Ver-

wendung ungeeignet machen oder die den Wert

beträchtlich verringern. In diese Kategorie fallen

Mängel, wie im Dokument definiert 1) Hand-

buch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und

Pflege, veröffentlicht auf der Web-Site des Ver-

käufers. Als nicht erschöpfende Beispiele werden

Oberflächenmängel, fehlerhafte Grafik, Defekte

polierte Oberfläche, Defekte des Kalibers, der

Planarität, der Rechtwinkligkeit/Gradlinigkeit, der

Stärke, Risse, abgeschlagene Kanten, Fehlfarbe,

gemischte Brandfarbe sowie Produkte mit Kant-

splitterung durch Rettifizierung als offensichtliche

Mängel anerkannt.

G.4 - Falls der Käufer offensichtliche M

ängel

feststellt, muss er dies dem Verk

äufer innerhalb

von 8 (acht) Tagen ab dem Empfang schriftlich

melden und die gesamte Charge des Materials

für den Verkäufer zur Verfügung halten; anderen-

falls verfällt der Rechtsanspruch. Bei der Bean-

standung müssen die Daten der Rechnung sowie

eine präzise Beschreibung des beanstandeten

Mangels angegeben werden, falls m

öglich mit

einer fotografischen Dokumentation. Falls die Be-

anstandung unberechtigt sein sollte, ist der Käufer

gehalten, dem Verkäufer die für einen eventuellen

Ortstermin aufgewendeten Kosten (Gutachten,

Reisekosten, usw.) zu erstatten.

G.5 - Versteckte M

ängel müssen dem Verkäufer

innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Feststellung des

Mangels per Einschreiben mit R

ückschein gemeldet

werden: anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch.

G.6 - Die Aktion des Käufers zur Inanspruchnah-

me der Mängelhaftung muss in jedem Fall inner-

halb von 12 (zw

ölf) Monaten ab der Lieferung der

Produkte erfolgen.

H - MÄNGELHAFTUNG

H.1 - Die Garantie des Verkäufers ist begrenzt auf

Produkte erster Qualität und sie bezieht sich nicht

auf Produkte zweiter oder dritter Qualität oder

auf gelegentliche Partien mit besonderen Preisen

oder Nachlässe, die in der Auftragsbestätigung

angegeben werden.

H.2 - Der Verk

äufer garantiert nicht die Eignung

der Produkte für besondere Verwendungen,

sondern lediglich die technischen Eigenschaften,

die auf der Web-Site in Dokument 2) Technische

Datenblätter ver

öffentlicht sind. Die Angabe zur

Verwendung ist als unverbindlich anzusehen,

auch wenn vom Verkäufer in Katalogen und

Handbüchern angegeben ist. Es ist stets Aufga-

be des Planers, auf der Grundlage der in den 2)

Technischen Datenblättern angegebenen Eigen-

schaften die Eignung des Produkts für spezifische

Nutzungsbedingungen zu bewerten, unter Be-

rücksichtigung der Belastungen sowie der Variab-

len, die am Ort der Bestimmung auftreten und die

Eigenschaften ver

ändern können, wie zum Bei-

spiel die Intensit

ät des Verkehrs, die Qualität des

Verkehrs (Begehung bei Vorhandensein von Sand,

Schmutz usw.), die eventuellen klimatischen Be-

dingungen sowie alle sonstigen Einfl

üsse, denen

das Material ausgesetzt sein kann.

H.3 - Falls festgestellt wird, dass das Produkt

offensichtliche M

ängel aufweist, wie definiert in

Punkt G, Nr. 3, nimmt der Verk

äufer die Ersetzung

des mangelhaften Produkts durch ein anderes mit

gleichen oder h

öherwertigen Eigenschaften vor,

oder er nimmt eine angemessene Reduzierung

des Preises vor, falls dies nicht möglich ist. Alter-

nativ hat der K

äufer nach Rücklieferung der man-

gelhaften Produkte das Recht auf Rückerstattung

des bezahlten Preises, zuz

üglich der Transport-

kosten, mit Ausschließung der Vergütung aller

direkten und/oder indirekten Sch

äden.

H.4 - Die Garantie des Verk

äufer wird ausge-

schlossen, falls das mangelhafte Produkt (ganz

oder teilweise) verwendet und/oder umgewandelt

worden ist, da davon ausgegangen wird, dass der

Käufer (oder sein Kunde) dadurch seinen Willen

zum Ausdruck gebracht hat, es in dem Zustand zu

akzeptieren, in dem es sich befindet.

H.5 Falls festgestellt wird, dass das Produkt ver-

steckte Mängel aufweist, ist die Garantie des

Verkäufers auf die Ersetzung des Materials durch

anderes mit gleichen oder höherwertigeren Eigen-

schaften beschränkt oder - falls dies nicht m

öglich

ist - auf die Rückerstattung des bezahlten Preises,

zuzüglich der Transportkosten. In jedem Fall ist die

Garantie des Verkäufers für alle direkten und/oder

indirekten Schäden, die durch das mangelhafte

Produkt entstehen, auf einen Betrag begrenzt, der

das Doppelte des Verkaufspreises nicht überstei-

gen kann, den der Verk

äufer auf den mangelhaften

Teil der Lieferung angewendet hat.

H.6 - Falls der K

äufer das Produkt an Kunden

weiterverkauft, die vom Verbraucherschutzgesetz

(ital. Gesetzerlass Nr. 206/2005) geschützt wer-

den, ist er verantwortlich f

ür die angewendeten

Bedingungen, falls diese von den hier angegebe-

nen abweichen, und er muss sicherstellen, dass

die Rechte des Verbrauchers gemäß den Be-

stimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden

können. Falls die Voraussetzungen gegeben sind,

kann das Regressrecht des Käufers gegenüber

dem Verkäufer/Hersteller nicht die Grenzen

über-

steigen, die von Punkt G, Nr. 1 bis Punkt H, Nr. 5

angegeben werden.

I - KLAUSEL SOLVE ET REPETE UND

AUFL

ÖSUNGSKLAUSEL

I.1 - Gemäß den Bestimmungen von § 1462 des

ital. Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Käufer

in keinem Fall - einschließlich von vermeintlichen

Mängeln oder Defekten des Materials - die

Zahlung des abgenommenen Materials ausset-

zen oder verz

ögern, nat

ürlich vorbehaltlich des

Rechts, ungerechtfertigt gezahlte Beträge zu-

rückzufordern, und dies nur nach Erbringung des

Nachweises der Rechtm

äßigkeit der Forderung

(Solve et Repete).

I.2 - Im Fall der Veränderung der Vermögens-

bedingungen des K

äufers oder der auch nur

partiellen Nichtbezahlung der bereits gelieferten

Produkte kann der Verkäufer die laufenden Liefe-

rungen aussetzen und/oder die laufenden Vertr

ä-

ge auflösen, ohne dass der K

äufer die Vergütung

von direkten und/oder indirekten Sch

äden gel-

tend machen kann.

L - EIGENTUMSVORBEHALT

L.1 - Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises

durch den K

äufer bleiben die Produkte, die den

Gegenstand der Lieferung darstellen, Eigentum

des Verkäufers.

L.2 - Während dieses Zeitraums übernimmt der

Käufer die Pflichten und die Verantwortlichkeiten

f

ür die Aufbewahrung der gekauften Produkte

und er kann sie nicht veräußern, zur Nutzung

überlassen oder beschlagnahmen oder pfänden

lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers anzu-

geben und ohne diesen umgehend per Einschrei-

ben mit Rückschein zu benachrichtigen.

M - HÖHERE GEWALT

M.1 - Beide Parteien können die Ausf

ührung der

vertraglichen Pflichten aussetzen, wenn die Aus-

f

ührung aus Gründen, die vom eigenen Willen

unabhängig sind, unmöglich oder objektiv zu auf-

wendig wird, wie zum Beispiel: Streiks, Boykott,

Aussperrung, Brand, Krieg (erklärt oder nicht),

B

ürgerkrieg, Aufstände und Revolutionen, Be-

schlagnahme, Embargo, Unterbrechungen der

Energieversorgung, außerordentliche Defekte von

Maschinen, Verspätung bei der Anlieferung von

Komponenten und Rohstoffen.

M.2 - Die Partei, die beabsichtigt, die vorliegende

Klausel in Anspruch zu nehmen, muss der anderen

Partei schriftlich das Auftreten von Umständen der

Höheren Gewalt mitteilen.

M.3 - Falls die Aussetzung aufgrund von Höherer

Gewalt mehr als 60 (sechzig) Tage andauert, haben

beiden Parteien das Recht, den vorliegenden Ver-

trag nach einer schriftlichen Vorankündigung von 10

(zehn) Tagen an die Gegenpartei aufzulösen.

N - VERTRAULICHKEITSPFLICHT

N.1 - Der K

äufer ist gehalten, über alle techni-

schen Informationen (wie zum Beispiel Zeichnun-

gen, Prospekte, Dokumentationen, Formeln und

Schriftverkehr) und kommerziellen Informationen

(einschließlich der Vertragsbedingungen, der

Kaufpreise, der Zahlungsbedingungen usw.), in

deren Kenntnis während der Ausführung des vor-

liegenden Vertrages kommt, absolute Vertraulich-

keit einzuhalten.

N.2 - Die Vertraulichkeitspflicht wird für die Dauer

des Vertrages sowie den Zeitraum nach seiner

Ausführung übernommen.

N.3 - Im Fall der Nichteinhaltung der Vertraulich-

keitspflicht ist die nicht einhaltende Partei gehal-

ten, der anderen Partei alle daraus entstehenden

Schäden zu vergüten.

O - MARKEN UND KENNZEICHNUNGEN DES

VERK

ÄUFERS

O.1 -Die Verwendung von Marken, Ziermotiven und

geistigem Eigentum im Allgemeinen in jeder Form

sowie jeder Ausdrucksform (als nicht erschöpfen-

des Beispiel: Bilder, Fotos, Zeichnungen, Filme,

Abbildungen, Strukturen usw.), die intellektuelles

Eigentum des Verk

äufers sind, ist auf jede Weise (als

nicht erschöpfendes Beispiel: Presse, Video, Radio,

Internet, Social Media, Instant-Message-Plattform

oder VoIP usw.) strengstens untersagt. Alle - auch

nur partielle - Abweichungen von diesem Verbot

müssen von Fall zu Fall schriftlich von der General-

direktion des Verkäufers autorisiert werden.

P - SPRACHE DES VERTRAGS,

ANWENDBARES RECHT, RECHTSPRECHUNG

UND GERICHTSSTAND

P.1 - Der Vertrag und die vorliegenden Bedin-

gungen werden in italienischer Sprache verfasst,

die im Fall der Abweichung der

Übersetzung in

andere Sprachen Vorrang hat.

P.2 - Die Regelung aller Rechtssachen hinsichtlich

den Lieferungen unterliegt der Rechtsprechung

des italienischen Staats und die territoriale Zu-

ständigkeit liegt ausschließlich beim Bezirksgericht

Modena, dem Ort des Firmensitzes des Verk

äufers.

Handbook

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