96

INFO

MARCA CORONA

CONTRACT

97

Allgemeine verkaufsbedingungen.

Fassung 1.a vom 1. Januar 2018

A.- MODALITÄT DES VERTRAGSABSCHLUSSES

A.1.- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungenen regeln alle Verträge

zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und alle Änderungen oder Abweichun-

gen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

A.2.- Eventuelle Angebote sowie mit Handelsvertretern oder sonstigen Vermitt-

lern vereinbarten Gutschriften sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden vom

Verkäufer schriftlich bestätigt.

A.3.- Der Käufer sendet dem Verkäufer direkt oder

über Handelsvertreter schrift-

liche Bestellungen zu, die die Angabe der Artikelnummern der gewünschten

Produkte, der Mengen, ihres Preises und der Bestimmung enthalten müssen. Die

vom Käufer gesendete Bestellung ist unwiderruflich.

A.4.- Der Verkauf gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, an dem: (i) der Käufer

vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung per E-Mal, Fax oder auf sonstigem

Weg erhält, die den Fristen und Bedingungen der Bestellung entspricht; oder (ii)

falls die vom Verkäufer gesendete Bestätigung, Bedingungen enthält, die von der

vom Käufer erhaltenen Bestellung abweichen, wenn dieser diese akzeptiert oder

nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab ihrem Empfang beanstandet; oder (iii)

falls keine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer erfolgt, zu dem Zeitpunkt,

an dem die Produkte geliefert und vom Käufer

übernommen werden.

B.- PREISE

B.1.- Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die von Mal

zu Mal vereinbarten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit Lieferung frei ab

dem in der Auftragsbest

ätigung angegebenen Werk des Verkäufers.

C.- EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE

C.1.- Der Käufer erklärt, die folgende auf der Web-Site des Unternehmen veröf-

fentlichte Dokumentation zur Kenntnis genommen zu haben und sich an deren

Inhalt zu halten: 1) Handbuch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und Pflege,

und 2) Technische Datenblätter.

C.2. Aufgrund der intrinsischen Variabilität des Keramikprodukts sind die Eigen-

schaften der vorausgehend vom Verkäufer an den Käufer gesendeten Waren-

muster und/oder Modelle hinweisend und unverbindlich.

C.3. Vorbehaltlich spezi

fischer Vereinbarungen vor der Auftragsbest

ätigung ga-

rantiert der Verkäufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Artikels vollständig

mit dem gleichen Produktionslos ausgeführt wird.

D.- LIEFERFRISTEN

D.1.- Die Lieferfristen sind unverbindlich und Verzögerungen führen für den Käu-

fer in keinem Fall zum Anspruch auf Schadensvergütung.

D.2.- Falls der Käufer das Material nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab dem

Datum der Bereitstellung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer das Recht

vor, eine neue Lieferfrist festzusetzen.

E.- RÜCKLIEFERUNG UND VERSAND

E.1.- Die eventuelle Änderung des Bestimmungsortes der Produkte, die sich von

der in der Auftragsbestätigung vereinbarten unterscheidet, muss vom Käufer

schriftlich innerhalb des zweiten Tags vor dem f

ür die Abholung am Sitz des Ver-

käufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Verkäufer behält sich das Recht

vor, die Änderung der Bestimmung der Produkte nicht zu akzeptieren. Falls sich

herausstellt, dass die e

ffektive Bestimmung des Produkts von der vom Käufer an-

gegebenen verschieden ist, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die laufen-

den Lieferungen nicht auszuführen und/oder die laufenden Verträge aufzulösen,

ohne dass der Käufer jeglichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen

kann.

E.2.- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware

frei ab Werk (EXW gem

äß den Incoterms 2010), und dies auch, falls vereinbart

wird, dass der Versand oder ein Teil desselben im Auftrag des Käufers durch den

Verkäufer erfolgt. In jedem Fall gehen die Risiken spätestens mit der Übergabe an

das erste Transportunternehmen an den Käufer

über.

E.3.- Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des Verk

äufers am Transportver-

trag kann der Verkäufer in der Police der Ladung als „Shipper“ angegeben wer-

den. Die Mitteilung des Bruttogewichts des Containers an den Transportunter-

nehmer stellt keine Übernahme der Verantwortung des Verk

äufers hinsichtlich

der SOLAS-Konvention dar (Safety Of Life At Sea). In keinem Fall kann diese Mit-

teilung als VGM (Verified Gross Mass) verstanden werden.

E.4.- Der Käufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass das zu den Lagern des Ver-

käufers gesendete Fahrzeug unter Berücksichtigung der Natur der Produkte für

das Laden geeignet ist. Falls das zum Laden gesendete Fahrzeug größere Pro-

bleme beim Beladen bereitet, behält der Verkäufer sich das Recht vor, zur Ab-

deckung der höheren Logistikkosten eine Vertragsstrafe in Höhe von 4 % des

Werts der Produkte zu erheben. Falls das Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist,

behält sich der Verkäufer das Recht vor, das Verladen zu verweigern, ohne dass

der Käufer einen Anspruch auf Vergütung der Schäden geltend machen kann, die

direkt und/oder indirekt daraus entstehen können.

E.5.- Es ist Aufgabe des Käufers, das Transportunternehmen zu beauftragen und

die Produkte vor dem Laden zu kontrollieren; eventuelle Anmerkungen zur Unver-

sehrtheit der Verpackungen und der Übereinstimmung der geladenen Menge

mit der in den Transportpapieren angegebenen müssen vom Transportunter-

nehmen zum Zeitpunkt des Ladens vorgenommen werden. Diese Anmerkungen

müssen auf alle Exemplaren der Transportpapiere vermerkt werden, anderenfalls

gelten die geladenen Produkte als unbeschädigt und vollständig. Daraus folgt,

dass der Verkäufer keinerlei Haftung für Fehlmengen oder Beschädigungen der

Produkte übernimmt, die vom Transportunternehmen nicht gemeldet werden.

E.6.- Es ist ebenfalls Aufgabe des Käufers, das Transportunternehmen zu be-

auftragen und die Modalität und die Stabilität des Ladens auf das Fahrzeug zu

überprüfen, damit es während des Transports nicht zu Brüchen kommt, sowie die

Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu ge-

währleisten.

F.- ZAHLUNGEN

F.1.- Alle Zahlungsverpflichtung müssen am Firmensitz des Verkäufers erfüllt wer-

den. Eventuelle Zahlungen an Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter

gelten als nicht geleistet, bis sie beim Verkäufer eingehen.

F.2.- Es ist dem Käufer untersagt, die Zahlungen aus Ländern vorzunehmen, die

vom Land seines Firmensitzes verschieden sind, falls diese Länder keinen ange-

messenen Informationsaustausch mit Italien gewährleisten. Im Fall der Verlet-

zung dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aus gutem Grund

aufzulösen, ohne dass der Käufer eine Vergütung des entstandenen Schadens

geltend machen kann.

F.3.- Eventuelle Kosten und Gebühren für die Einziehung von Effekten und Wech-

seln gehen zu Lasten des Käufers. Im Fall der Nichteinhaltung des für die Zahlung

festgesetzten Tags - auch nur partiell - fallen Säumniszinsen zu Gunsten des Ver-

käufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom 9. Oktober 2002, Nr. 231 vorgesehe-

nen Höhe.

F.4.- Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen verpflichtet sich

der Käufer, keine Guthaben gegenüber dem Verkäufer zu verrechnen.

G.- BEANSTANDUNGEN

G.1.- Beim Empfang der Produkte muss der Käufer sie einer sorgfältigen Sicht-

kontrolle gemäß den Angaben von Punkt 7 der Normen UNI EN ISO 10545-2

unterziehen.

G.2.- Die Installation und die Verlegung der Produkte müssen unter Einhaltung

der Empfehlungen zu den Arbeiten ausgeführt werden, die vor und während der

Verlegung ausgeführt werden müssen, wie angegeben im Dokument 1) Hand-

buch zur Verlegung, Verwendung, Reinigung und Pflege, veröffentlicht auf der

Web-Site des Verkäufers und angegeben auf der Verpackung des Produkts und/

oder im Inneren derselben. Schäden, die durch eine falsche Installation, Verle-

gung und durch eine unterlassene/falsche Pflege (abweichend von den Angaben

in 1) Handbuch zur Verlegung, Reinigung und Wartung), durch eine ungeeignete

Gebrauchsbestimmung oder durch normale Abnutzung verursacht werden, wer-

den nicht als Mängel des Produkts anerkannt.

G.3.- Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabilität, die von der internationalen

Norm EN 14411 (ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die Parteien Mängel der

Produkte als offensichtliche Mängel an, die bereits bei ihrem Empfang festge-

stellt werden können, die das Material zur Verwendung ungeeignet machen oder

die den Wert beträchtlich verringern. In diese Kategorie fallen Mängel, wie im Do-

kument definiert 1) Handbuch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung und Pflege,

veröffentlicht auf der Web-Site des Verkäufers. Als nicht erschöpfende Beispiele

werden Oberflächenmängel, fehlerhafte Grafik, Defekte polierte Oberfläche, De-

fekte des Kalibers, der Planarität, der Rechtwinkligkeit/Gradlinigkeit, der Stärke,

Risse, abgeschlagene Kanten, Fehlfarbe, gemischte Brandfarbe sowie Produkte

mit Kantsplitterung durch Rettifizierung als offensichtliche Mängel anerkannt.

G.4.- Falls der Käufer offensichtliche Mängel feststellt, muss er dies dem Ver-

käufer innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Empfang schriftlich melden und die

gesamte Charge des Materials für den Verkäufer zur Verfügung halten; anderen-

falls verfällt der Rechtsanspruch. Bei der Beanstandung müssen die Daten der

Rechnung sowie eine präzise Beschreibung des beanstandeten Mangels an-

gegeben werden, falls möglich mit einer fotografischen Dokumentation. Falls die

Beanstandung unberechtigt sein sollte, ist der Käufer gehalten, dem Verkäufer

die für einen eventuellen Ortstermin aufgewendeten Kosten (Gutachten, Reise-

kosten, usw.) zu erstatten.

G.5.- Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Tagen ab

Feststellung des Mangels per Einschreiben mit Rückschein gemeldet werden:

anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch.

G.6.- Die Aktion des Käufers zur Inanspruchnahme der Mängelhaftung muss in je-

dem Fall innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab der Lieferung der Produkte erfolgen.

H.- MÄNGELHAFTUNG

H.1. Die Garantie des Verkäufers ist begrenzt auf Produkte erster Qualität und sie

bezieht sich nicht auf Produkte zweiter oder dritter Qualität oder auf gelegent-

liche Partien mit besonderen Preisen oder Nachlässe, die in der Auftragsbestäti-

gung angegeben werden.

H.2. Der Verkäufer garantiert nicht die Eignung der Produkte für besondere Ver-

wendungen, sondern lediglich die technischen Eigenschaften, die auf der Web-

Site in Dokument 2) Technische Datenblätter veröffentlicht sind. Die Angabe zur

Verwendung ist als unverbindlich anzusehen, auch wenn vom Verkäufer in Kata-

logen und Handbüchern angegeben ist. Es ist stets Aufgabe des Planers, auf der

Grundlage der in den 2) Technischen Datenblättern angegebenen Eigenschaften

die Eignung des Produkts für spezifische Nutzungsbedingungen zu bewerten,

unter Berücksichtigung der Belastungen sowie der Variablen, die am Ort der Be-

stimmung auftreten und die Eigenschaften verändern können, wie zum Beispiel

die Intensität des Verkehrs, die Qualität des Verkehrs (Begehung bei Vorhanden-

sein von Sand, Schmutz usw.), die eventuellen klimatischen Bedingungen sowie

alle sonstigen Einflüsse, denen das Material ausgesetzt sein kann.

H.3.- Falls festgestellt wird, dass das Produkt offensichtliche Mängel auf-

weist, wie definiert in Punkt G, Nr. 3, nimmt der Verkäufer die Ersetzung

des mangelhaften Produkts durch ein anderes mit gleichen oder höher-

wertigen Eigenschaften vor, oder er nimmt eine angemessene Reduzie-

rung des Preises vor, falls dies nicht möglich ist. Alternativ hat der Käufer

nach Rücklieferung der mangelhaften Produkte das Recht auf Rückerstat-

tung des bezahlten Preises, zuzüglich der Transportkosten, mit Ausschlie-

ßung der Vergütung aller direkten und/oder indirekten Schäden.

H.4. Die Garantie des Verkäufer wird ausgeschlossen, falls das mangelhaf-

te Produkt (ganz oder teilweise) verwendet und/oder umgewandelt wor-

den ist, da davon ausgegangen wird, dass der Käufer (oder sein Kunde)

dadurch seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, es in dem Zustand zu

akzeptieren, in dem es sich befindet.

H.5 Falls festgestellt wird, dass das Produkt versteckte Mängel aufweist,

ist die Garantie des Verkäufers auf die Ersetzung des Materials durch

anderes mit gleichen oder höherwertigeren Eigenschaften beschränkt

oder - falls dies nicht möglich ist - auf die Rückerstattung des bezahlten

Preises, zuzüglich der Transportkosten. In jedem Fall ist die Garantie des Ver-

käufers für alle direkten und/oder indirekten Schäden, die durch das mangelhafte

Produkt entstehen, auf einen Betrag begrenzt, der das Doppelte des Verkaufs-

preises nicht übersteigen kann, den der Verkäufer auf den mangelhaften Teil der

Lieferung angewendet hat.

H.6.- Falls der Käufer das Produkt an Kunden weiterverkauft, die vom Verbrau-

cherschutzgesetz (ital. Gesetzerlass Nr. 206/2005) geschützt werden, ist er ver-

antwortlich für die angewendeten Bedingungen, falls diese von den hier angege-

benen abweichen, und er muss sicherstellen, dass die Rechte des Verbrauchers

gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden können. Falls die

Voraussetzungen gegeben sind, kann das Regressrecht des Käufers gegenüber

dem Verkäufer/Hersteller nicht die Grenzen übersteigen, die von Punkt G, Nr. 1 bis

Punkt H, Nr. 5 angegeben werden.

I. KLAUSEL SOLVE ET REPETE UND AUFLÖSUNGSKLAUSEL

I.1.- Gemäß den Bestimmungen von § 1462 des ital. Bürgerlichen Gesetzbuches

kann der Käufer in keinem Fall - einschließlich von vermeintlichen Mängeln oder

Defekten des Materials - die Zahlung des abgenommenen Materials aussetzen

oder verzögern, natürlich vorbehaltlich des Rechts, ungerechtfertigt gezahlte Be-

träge zurückzufordern, und dies nur nach Erbringung des Nachweises der Recht-

mäßigkeit der Forderung (Solve et Repete).

I.2.- Im Fall der Veränderung der Vermögensbedingungen des Käufers oder der

auch nur partiellen Nichtbezahlung der bereits gelieferten Produkte kann der

Verkäufer die laufenden Lieferungen aussetzen und/oder die laufenden Verträge

auflösen, ohne dass der Käufer die Vergütung von direkten und/oder indirekten

Schäden geltend machen kann.

L.- EIGENTUMSVORBEHALT

L.1.- Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises durch den Käufer bleiben die

Produkte, die den Gegenstand der Lieferung darstellen, Eigentum des Verkäu-

fers.

L.2.- Während dieses Zeitraums übernimmt der Käufer die Pflichten und die Ver-

antwortlichkeiten für die Aufbewahrung der gekauften Produkte und er kann sie

nicht veräußern, zur Nutzung überlassen oder beschlagnahmen oder pfänden

lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers anzugeben und ohne diesen umge-

hend per Einschreiben mit Rückschein zu benachrichtigen.

M.- HÖHERE GEWALT

M.1.- Beide Parteien können die Ausführung der vertraglichen Pflichten ausset-

zen, wenn die Ausführung aus Gründen, die vom eigenen Willen unabhängig sind,

unmöglich oder objektiv zu aufwendig wird, wie zum Beispiel: Streiks, Boykott,

Aussperrung, Brand, Krieg (erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, Aufstände und Revo-

lutionen, Beschlagnahme, Embargo, Unterbrechungen der Energieversorgung,

außerordentliche Defekte von Maschinen, Verspätung bei der Anlieferung von

Komponenten und Rohstoffen.

M.2.- Die Partei, die beabsichtigt, die vorliegende Klausel in Anspruch zu nehmen,

muss der anderen Partei schriftlich das Auftreten von Umständen der Höheren

Gewalt mitteilen.

M.3.- Falls die Aussetzung aufgrund von Höherer Gewalt mehr als 60 (sechzig)

Tage andauert, haben beiden Parteien das Recht, den vorliegenden Vertrag nach

einer schriftlichen Vorankündigung von 10 (zehn) Tagen an die Gegenpartei auf-

zulösen.

N.- VERTRAULICHKEITSPFLICHT

N.1.- Der Käufer ist gehalten, über alle technischen Informationen (wie zum Bei-

spiel Zeichnungen, Prospekte, Dokumentationen, Formeln und Schriftverkehr)

und kommerziellen Informationen (einschließlich der Vertragsbedingungen, der

Kaufpreise, der Zahlungsbedingungen usw.), in deren Kenntnis während der Aus-

führung des vorliegenden Vertrages kommt, absolute Vertraulichkeit einzuhalten.

N.2.- Die Vertraulichkeitspflicht wird für die Dauer des Vertrages sowie den Zeit-

raum nach seiner Ausführung übernommen.

N.3.- Im Fall der Nichteinhaltung der Vertraulichkeitspflicht ist die nicht einhal-

tende Partei gehalten, der anderen Partei alle daraus entstehenden Schäden zu

vergüten.

O.- MARKEN UND KENNZEICHNUNGEN DES VERKÄUFERS

O.1.-Die Verwendung von Marken, Ziermotiven und geistigem Eigentum im All-

gemeinen in jeder Form sowie jeder Ausdrucksform (als nicht erschöpfendes

Beispiel: Bilder, Fotos, Zeichnungen, Filme, Abbildungen, Strukturen usw.), die

intellektuelles Eigentum des Verkäufers sind, ist auf jede Weise (als nicht er-

schöpfendes Beispiel: Presse, Video, Radio, Internet, Social Media, Instant-Mes-

sage-Plattform oder VoIP usw.) strengstens untersagt. Alle - auch nur partielle

- Abweichungen von diesem Verbot müssen von Fall zu Fall schriftlich von der

Generaldirektion des Verkäufers autorisiert werden.

P.- SPRACHE DES VERTRAGS, ANWENDBARES RECHT, RECHTSPRE-

CHUNG UND GERICHTSSTAND

P.1.- Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen werden in italienischer Spra-

che verfasst, die im Fall der Abweichung der Übersetzung in andere Sprachen

Vorrang hat.

P.2.- Die Regelung aller Rechtssachen hinsichtlich den Lieferungen unterliegt

der Rechtsprechung des italienischen Staats und die territoriale Zuständigkeit

liegt ausschließlich beim Bezirksgericht Modena, dem Ort des Firmensitzes des

Verkäufers.