T.I.
2021
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Marca Corona
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Allgemeine verkaufsbedingungen.
Fassung 1.a vom 1. Januar 2018
A.- MODALITÄT DES VERTRAGSABSCHLUSSES
A.1.- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungenen regeln alle Ver-
träge zwischen dem Verkäufer und dem
äufer und alle nderungen oder
Abweichungen davon müssen schrilich vereinbart werden.
A.2.- Eventuelle Angebote sowie mit Handelsvertretern oder sonstigen Ver-
mittlern vereinbarten Gutschrien sind nicht verbindlich, es sei denn, sie
werden vom Verkäufer schrilich bestätigt.
A.3.- Der äufer sendet dem Verkäufer direkt oder über Handelsvertreter
schriliche Bestellungen zu, die die Angabe der Artikelnummern der ge-
wünschten Produkte, der Mengen, ihres Preises und der Bestimmung ent-
halten müssen. Die vom äufer gesendete Bestellung ist unwiderruich.
A.4.- Der Verkauf gilt zu dem eitpunkt als abgeschlossen, an dem (i) der
äufer vom Verkäufer eine schriliche Bestätigung per E-Mal, Fax oder auf
sonstigem Weg erhält, die den Fristen und Bedingungen der Bestellung
entspricht oder (ii) falls die vom Verkäufer gesendete Bestätigung, Bedin-
gungen enthält, die von der vom äufer erhaltenen Bestellung abweichen,
wenn dieser diese akzeptiert oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab
ihrem Empfang beanstandet oder (iii) falls keine schriliche Bestätigung
durch den Verkäufer erfolgt, zu dem eitpunkt, an dem die Produkte ge-
liefert und vom äufer übernommen werden.
B.- PREISE
B.1.- Vorbehaltlich abweichender schrilicher Vereinbarungen gelten die
von Mal zu Mal vereinbarten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit
Lieferung frei ab dem in der Auragsbestätigung angegebenen Werk des
Verkäufers.
C.- EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE
C.1.- Der äufer erklärt, die folgende auf der Web-Site des Unternehmen
veröentlichte Dokumentation zur enntnis genommen zu haben und sich
an deren Inhalt zu halten 1) Handbuch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung
und Pege, und 2) Technische Datenblätter.
C.2. Aufgrund der intrinsischen Variabilität des eramikprodukts sind die
Eigenschaen der vorausgehend vom Verkäufer an den äufer gesendeten
Warenmuster und/oder Modelle hinweisend und unverbindlich.
C.3. Vorbehaltlich spezischer Vereinbarungen vor der Auragsbestätigung
garantiert der Verkäufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Artikels
vollständig mit dem gleichen Produktionslos ausgeführt wird.
D.- LIEFERFRISTEN
D.1.- Die Lieferfristen sind unverbindlich und Verzögerungen führen für den
äufer in keinem Fall zum Anspruch auf Schadensvergütung.
D.2.- Falls der äufer das Material nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab
dem Datum der Bereitstellung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer
das Recht vor, eine neue Lieferfrist festzusetzen.
E.- RÜCKLIEFERUNG UND VERSAND
E.1.- Die eventuelle nderung des Bestimmungsortes der Produkte, die sich
von der in der Auragsbestätigung vereinbarten unterscheidet, muss vom
äufer schrilich innerhalb des zweiten Tags vor dem für die Abholung am
Sitz des Verkäufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Verkäufer behält
sich das Recht vor, die nderung der Bestimmung der Produkte nicht zu
akzeptieren. Falls sich herausstellt, dass die eektive Bestimmung des Pro-
dukts von der vom äufer angegebenen verschieden ist, behält sich der
Verkäufer das Recht vor, die laufenden Lieferungen nicht auszuführen und/
oder die laufenden Verträge aufzulösen, ohne dass der äufer jeglichen An-
spruch auf Entschädigung geltend machen kann.
E.2.- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der
Ware frei ab Werk (EW gemäß den Incoterms 2010), und dies auch, falls
vereinbart wird, dass der Versand oder ein Teil desselben im Aurag des
äufers durch den Verkäufer erfolgt. In jedem Fall gehen die Risiken spätes-
tens mit der bergabe an das erste Transportunternehmen an den äufer
über.
E.3.- Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des Verkäufers am Trans-
portvertrag kann der Verkäufer in der Police der Ladung als Shipper an-
gegeben werden. Die Mitteilung des Bruttogewichts des Containers an den
Transportunternehmer stellt keine bernahme der Verantwortung des Ver-
käufers hinsichtlich der SOLAS-onvention dar (Safety Of Life At Sea). In
keinem Fall kann diese Mitteilung als VGM (Veried Gross Mass) verstanden
werden.
E.4.- Der äufer verpichtet sich sicherzustellen, dass das zu den Lagern
des Verkäufers gesendete Fahrzeug unter Berücksichtigung der Natur
der Produkte für das Laden geeignet ist. Falls das zum Laden gesendete
Fahrzeug größere Probleme beim Beladen bereitet, behält der Verkäufer
sich das Recht vor, zur Abdeckung der höheren Logistikkosten eine Ver-
tragsstrafe in Höhe von 4 % des Werts der Produkte zu erheben. Falls das
Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist, behält sich der Verkäufer das Recht
vor, das Verladen zu verweigern, ohne dass der äufer einen Anspruch auf
Vergütung der Schäden geltend machen kann, die direkt und/oder indirekt
daraus entstehen können.
E.5.- Es ist Aufgabe des äufers, das Transportunternehmen zu beauragen
und die Produkte vor dem Laden zu kontrollieren eventuelle Anmerkungen
zur Unversehrtheit der Verpackungen und der bereinstimmung der gela-
denen Menge mit der in den Transportpapieren angegebenen müssen vom
Transportunternehmen zum eitpunkt des Ladens vorgenommen werden.
Diese Anmerkungen müssen auf alle Exemplaren der Transportpapiere ver-
merkt werden, anderenfalls gelten die geladenen Produkte als unbeschä-
digt und vollständig. Daraus folgt, dass der Verkäufer keinerlei Haung
für Fehlmengen oder Beschädigungen der Produkte übernimmt, die vom
Transportunternehmen nicht gemeldet werden.
E.6.- Es ist ebenfalls Aufgabe des äufers, das Transportunternehmen zu
beauragen und die Modalität und die Stabilität des Ladens auf das Fahr-
zeug zu überprüfen, damit es während des Transports nicht zu Brüchen
kommt, sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Straßen-
verkehrsordnung zu gewährleisten.
F.- ZAHLUNGEN
F.1.- Alle ahlungsverpichtung müssen am Firmensitz des Verkäufers erfüllt
werden. Eventuelle ahlungen an Handelsvertreter oder Außendienstmit-
arbeiter gelten als nicht geleistet, bis sie beim Verkäufer eingehen.
F.2.- Es ist dem äufer untersagt, die ahlungen aus Ländern vorzunehmen,
die vom Land seines Firmensitzes verschieden sind, falls diese Länder kei-
nen angemessenen Informationsaustausch mit Italien gewährleisten. Im Fall
der Verletzung dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aus
gutem Grund aufzulösen, ohne dass der äufer eine Vergütung des ent-
standenen Schadens geltend machen kann.
F.3.- Eventuelle osten und Gebühren für die Einziehung von Eekten und
Wechseln gehen zu Lasten des äufers. Im Fall der Nichteinhaltung des für
die ahlung festgesetzten Tags - auch nur partiell - fallen Säumniszinsen
zu Gunsten des Verkäufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom 9. Oktober
2002, Nr. 231 vorgesehenen Höhe.
F.4.- Vorbehaltlich abweichender schrilicher Vereinbarungen verpichtet
sich der äufer, keine Guthaben gegenüber dem Verkäufer zu verrechnen.
G.- BEANSTANDUNGEN
G.1.- Beim Empfang der Produkte muss der äufer sie einer sorgfältigen
Sichtkontrolle gemäß den Angaben von Punkt 7 der Normen UNI EN ISO
105452 unterziehen.
G.2.- Die Installation und die Verlegung der Produkte müssen unter Einhal-
tung der Empfehlungen zu den Arbeiten ausgeführt werden, die vor und
während der Verlegung ausgeführt werden müssen, wie angegeben im
Dokument 1) Handbuch zur Verlegung, Verwendung, Reinigung und Pege,
veröentlicht auf der Web-Site des Verkäufers und angegeben auf der Ver-
packung des Produkts und/oder im Inneren derselben. Schäden, die durch
eine falsche Installation, Verlegung und durch eine unterlassene/falsche
Pege (abweichend von den Angaben in 1) Handbuch zur Verlegung, Reini-
gung und Wartung), durch eine ungeeignete Gebrauchsbestimmung oder
durch normale Abnutzung verursacht werden, werden nicht als Mängel des
Produkts anerkannt.
G.3.- Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabilität, die von der internatio-
nalen Norm EN 14411 (ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die Parteien
Mängel der Produkte als oensichtliche Mängel an, die bereits bei ihrem
Empfang festgestellt werden können, die das Material zur Verwendung un-
geeignet machen oder die den Wert beträchtlich verringern. In diese ate-
gorie fallen Mängel, wie im Dokument deniert 1) Handbuch zur Verlegung,
Benutzung, Reinigung und Pege, veröentlicht auf der Web-Site des Ver-
käufers. Als nicht erschöpfende Beispiele werden Oberächenmängel, feh-
lerhae Grak, Defekte polierte Oberäche, Defekte des alibers, der Pla-
narität, der Rechtwinkligkeit/Gradlinigkeit, der Stärke, Risse, abgeschlagene
anten, Fehlfarbe, gemischte Brandfarbe sowie Produkte mit antsplitte-
rung durch Rettizierung als oensichtliche Mängel anerkannt.
G.4.- Falls der äufer oensichtliche Mängel feststellt, muss er dies dem
Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Empfang schrilich melden
und die gesamte Charge des Materials für den Verkäufer zur Verfügung
halten anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch. Bei der Beanstandung
müssen die Daten der Rechnung sowie eine präzise Beschreibung des be-
anstandeten Mangels angegeben werden, falls möglich mit einer fotogra-
schen Dokumentation. Falls die Beanstandung unberechtigt sein sollte, ist
der äufer gehalten, dem Verkäufer die für einen eventuellen Ortstermin
aufgewendeten osten (Gutachten, Reisekosten, usw.) zu erstatten.
G.5.- Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Ta-
gen ab Feststellung des Mangels per Einschreiben mit Rückschein gemel-
det werden anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch.
G.6.- Die Aktion des äufers zur Inanspruchnahme der Mängelhaung muss
in jedem Fall innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab der Lieferung der Produk-
te erfolgen.
H.- MÄNGELHAFTUNG
H.1. Die Garantie des Verkäufers ist begrenzt auf Produkte erster ualität
und sie bezieht sich nicht auf Produkte zweiter oder dritter ualität oder
auf gelegentliche Partien mit besonderen Preisen oder Nachlässe, die in der
Auragsbestätigung angegeben werden.
H.2. Der Verkäufer garantiert nicht die Eignung der Produkte für besondere
Verwendungen, sondern lediglich die technischen Eigenschaen, die auf
der Web-Site in Dokument 2) Technische Datenblätter veröentlicht sind.
Die Angabe zur Verwendung ist als unverbindlich anzusehen, auch wenn
vom Verkäufer in atalogen und Handbüchern angegeben ist. Es ist stets
Aufgabe des Planers, auf der Grundlage der in den 2) Technischen Daten-
blättern angegebenen Eigenschaen die Eignung des Produkts für spezi-
sche Nutzungsbedingungen zu bewerten, unter Berücksichtigung der
Belastungen sowie der Variablen, die am Ort der Bestimmung aureten
und die Eigenschaen verändern können, wie zum Beispiel die Intensität
des Verkehrs, die ualität des Verkehrs (Begehung bei Vorhandensein von
Sand, Schmutz usw.), die eventuellen klimatischen Bedingungen sowie alle
sonstigen Einüsse, denen das Material ausgesetzt sein kann.
H.3.- Falls festgestellt wird, dass das Produkt oensichtliche Mängel
aufweist, wie deniert in Punkt G, Nr. 3, nimmt der Verkäufer die Er-
setzung des mangelhaen Produkts durch ein anderes mit gleichen
oder hherwertigen Eigenschaen vor, oder er nimmt eine angemes-
sene Reduzierung des Preises vor, falls dies nicht mglich ist. Alter-
nativ hat der Käufer nach Rücklieferung der mangelhaen Produkte
das Recht auf Rückerstattung des bezahlten Preises, zuzüglich der
Transportkosten, mit Ausschlieung der Vergütung aller direkten
und/oder indirekten Schäden.
H.4. Die Garantie des Verkäufer wird ausgeschlossen, falls das man-
gelhae Produkt (ganz oder teilweise) verwendet und/oder umge-
wandelt worden ist, da davon ausgegangen wird, dass der Käufer
(oder sein Kunde) dadurch seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat,
es in dem Zustand zu akzeptieren, in dem es sich bendet.
H.5 Falls festgestellt wird, dass das Produkt versteckte Mängel auf-
weist, ist die Garantie des Verkäufers auf die Ersetzung des Materials
durch anderes mit gleichen oder hherwertigeren Eigenschaen be-
schränkt oder - falls dies nicht mglich ist - auf die Rückerstattung
des bezahlten Preises, zuzüglich der Transportkosten. In jedem Fall ist
die Garantie des Verkäufers für alle direkten und/oder indirekten Schäden,
die durch das mangelhae Produkt entstehen, auf einen Betrag begrenzt,
der das Doppelte des Verkaufspreises nicht übersteigen kann, den der Ver-
käufer auf den mangelhaen Teil der Lieferung angewendet hat.
H.6.- Falls der äufer das Produkt an unden weiterverkau, die vom Ver-
braucherschutzgesetz (ital. Gesetzerlass Nr. 206/2005) geschützt werden,
ist er verantwortlich für die angewendeten Bedingungen, falls diese von
den hier angegebenen abweichen, und er muss sicherstellen, dass die
Rechte des Verbrauchers gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes aus-
geübt werden können. Falls die Voraussetzungen gegeben sind, kann das
Regressrecht des äufers gegenüber dem Verkäufer/Hersteller nicht die
Grenzen übersteigen, die von Punkt G, Nr. 1 bis Punkt H, Nr. 5 angegeben
werden.
I. KLAUSEL SOLVE ET REPETE UND AUFLÖSUNGSKLAUSEL
I.1.- Gemäß den Bestimmungen von 1462 des ital. Bürgerlichen Gesetz-
buches kann der äufer in keinem Fall - einschließlich von vermeintlichen
Mängeln oder Defekten des Materials - die ahlung des abgenommenen
Materials aussetzen oder verzögern, natürlich vorbehaltlich des Rechts, un-
gerechtfertigt gezahlte Beträge zurückzufordern, und dies nur nach Erbrin-
gung des Nachweises der Rechtmäßigkeit der Forderung (Solve et Repete).
I.2.- Im Fall der Veränderung der Vermögensbedingungen des äufers oder
der auch nur partiellen Nichtbezahlung der bereits gelieferten Produkte
kann der Verkäufer die laufenden Lieferungen aussetzen und/oder die lau-
fenden Verträge auösen, ohne dass der äufer die Vergütung von direkten
und/oder indirekten Schäden geltend machen kann.
L.- EIGENTUMSVORBEHALT
L.1.- Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises durch den äufer bleiben
die Produkte, die den Gegenstand der Lieferung darstellen, Eigentum des
Verkäufers.
L.2.- Während dieses eitraums übernimmt der äufer die Pichten und die
Verantwortlichkeiten für die Auewahrung der gekauen Produkte und er
kann sie nicht veräußern, zur Nutzung überlassen oder beschlagnahmen
oder pfänden lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers anzugeben und
ohne diesen umgehend per Einschreiben mit Rückschein zu benachrich-
tigen.
M.- HÖHERE GEWALT
M.1.- Beide Parteien können die Ausführung der vertraglichen Pichten aus-
setzen, wenn die Ausführung aus Gründen, die vom eigenen Willen unab-
hängig sind, unmöglich oder objektiv zu aufwendig wird, wie zum Beispiel
Streiks, Boykott, Aussperrung, Brand, rieg (erklärt oder nicht), Bürgerkrieg,
Aufstände und Revolutionen, Beschlagnahme, Embargo, Unterbrechungen
der Energieversorgung, außerordentliche Defekte von Maschinen, Verspä-
tung bei der Anlieferung von omponenten und Rohstoen.
M.2.- Die Partei, die beabsichtigt, die vorliegende lausel in Anspruch zu
nehmen, muss der anderen Partei schrilich das Aureten von Umständen
der Höheren Gewalt mitteilen.
M.3.- Falls die Aussetzung aufgrund von Höherer Gewalt mehr als 60 (sech-
zig) Tage andauert, haben beiden Parteien das Recht, den vorliegenden
Vertrag nach einer schrilichen Vorankündigung von 10 (zehn) Tagen an
die Gegenpartei aufzulösen.
N.- VERTRAULICHKEITSPFLICHT
N.1.- Der äufer ist gehalten, über alle technischen Informationen (wie zum
Beispiel eichnungen, Prospekte, Dokumentationen, Formeln und Schri-
verkehr) und kommerziellen Informationen (einschließlich der Vertragsbe-
dingungen, der aufpreise, der ahlungsbedingungen usw.), in deren ennt-
nis während der Ausführung des vorliegenden Vertrages kommt, absolute
Vertraulichkeit einzuhalten.
N.2.- Die Vertraulichkeitspicht wird für die Dauer des Vertrages sowie den
eitraum nach seiner Ausführung übernommen.
N.3.- Im Fall der Nichteinhaltung der Vertraulichkeitspicht ist die nicht
einhaltende Partei gehalten, der anderen Partei alle daraus entstehenden
Schäden zu vergüten.
O.- MARKEN UND KENNZEICHNUNGEN DES VERKÄUFERS
O.1.-Die Verwendung von Marken, iermotiven und geistigem Eigentum im
Allgemeinen in jeder Form sowie jeder Ausdrucksform (als nicht erschöp-
fendes Beispiel Bilder, Fotos, eichnungen, Filme, Abbildungen, Strukturen
usw.), die intellektuelles Eigentum des Verkäufers sind, ist auf jede Weise
(als nicht erschöpfendes Beispiel Presse, Video, Radio, Internet, Social Me-
dia, Instant-Message-Plattform oder VoIP usw.) strengstens untersagt. Alle
- auch nur partielle - Abweichungen von diesem Verbot müssen von Fall zu
Fall schrilich von der Generaldirektion des Verkäufers autorisiert werden.
P.- SPRACHE DES VERTRAGS, ANWENDBARES RECHT, RECHTSPRE-
CHUNG UND GERICHTSSTAND
P.1.- Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen werden in italienischer
Sprache verfasst, die im Fall der Abweichung der bersetzung in andere
Sprachen Vorrang hat.
P.2.- Die Regelung aller Rechtssachen hinsichtlich den Lieferungen unter-
liegt der Rechtsprechung des italienischen Staats und die territoriale u-
ständigkeit liegt ausschließlich beim Bezirksgericht Modena, dem Ort des
Firmensitzes des Verkäufers.