T.I.

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Marca Corona

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Allgemeine verkaufsbedingungen.

Fassung 1.a vom 1. Januar 2018

A.- MODALITÄT DES VERTRAGSABSCHLUSSES

A.1.- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungenen regeln alle Ver-

träge zwischen dem Verkäufer und dem �

äufer und alle �nderungen oder

Abweichungen davon müssen schri�lich vereinbart werden.

A.2.- Eventuelle Angebote sowie mit Handelsvertretern oder sonstigen Ver-

mittlern vereinbarten Gutschri�en sind nicht verbindlich, es sei denn, sie

werden vom Verkäufer schri�lich bestätigt.

A.3.- Der �äufer sendet dem Verkäufer direkt oder über Handelsvertreter

schri�liche Bestellungen zu, die die Angabe der Artikelnummern der ge-

wünschten Produkte, der Mengen, ihres Preises und der Bestimmung ent-

halten müssen. Die vom �äufer gesendete Bestellung ist unwiderru�ich.

A.4.- Der Verkauf gilt zu dem �eitpunkt als abgeschlossen, an dem� (i) der

�äufer vom Verkäufer eine schri�liche Bestätigung per E-Mal, Fax oder auf

sonstigem Weg erhält, die den Fristen und Bedingungen der Bestellung

entspricht� oder (ii) falls die vom Verkäufer gesendete Bestätigung, Bedin-

gungen enthält, die von der vom �äufer erhaltenen Bestellung abweichen,

wenn dieser diese akzeptiert oder nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab

ihrem Empfang beanstandet� oder (iii) falls keine schri�liche Bestätigung

durch den Verkäufer erfolgt, zu dem �eitpunkt, an dem die Produkte ge-

liefert und vom �äufer übernommen werden.

B.- PREISE

B.1.- Vorbehaltlich abweichender schri�licher Vereinbarungen gelten die

von Mal zu Mal vereinbarten Verkaufspreise als Nettobarpreise bar mit

Lieferung frei ab dem in der Au�ragsbestätigung angegebenen Werk des

Verkäufers.

C.- EIGENSCHAFTEN DER PRODUKTE

C.1.- Der �äufer erklärt, die folgende auf der Web-Site des Unternehmen

verö�entlichte Dokumentation zur �enntnis genommen zu haben und sich

an deren Inhalt zu halten� 1) Handbuch zur Verlegung, Benutzung, Reinigung

und P�ege, und 2) Technische Datenblätter.

C.2. Aufgrund der intrinsischen Variabilität des �eramikprodukts sind die

Eigenscha�en der vorausgehend vom Verkäufer an den �äufer gesendeten

Warenmuster und/oder Modelle hinweisend und unverbindlich.

C.3. Vorbehaltlich spezi�scher Vereinbarungen vor der Au�ragsbestätigung

garantiert der Verkäufer nicht, dass die Lieferung des einzelnen Artikels

vollständig mit dem gleichen Produktionslos ausgeführt wird.

D.- LIEFERFRISTEN

D.1.- Die Lieferfristen sind unverbindlich und Verzögerungen führen für den

�äufer in keinem Fall zum Anspruch auf Schadensvergütung.

D.2.- Falls der �äufer das Material nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab

dem Datum der Bereitstellung der Waren abholt, behält sich der Verkäufer

das Recht vor, eine neue Lieferfrist festzusetzen.

E.- RÜCKLIEFERUNG UND VERSAND

E.1.- Die eventuelle �nderung des Bestimmungsortes der Produkte, die sich

von der in der Au�ragsbestätigung vereinbarten unterscheidet, muss vom

�äufer schri�lich innerhalb des zweiten Tags vor dem für die Abholung am

Sitz des Verkäufers vorgesehenen mitgeteilt werden. Der Verkäufer behält

sich das Recht vor, die �nderung der Bestimmung der Produkte nicht zu

akzeptieren. Falls sich herausstellt, dass die e�ektive Bestimmung des Pro-

dukts von der vom �äufer angegebenen verschieden ist, behält sich der

Verkäufer das Recht vor, die laufenden Lieferungen nicht auszuführen und/

oder die laufenden Verträge aufzulösen, ohne dass der �äufer jeglichen An-

spruch auf Entschädigung geltend machen kann.

E.2.- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der

Ware frei ab Werk (E�W gemäß den Incoterms 2010), und dies auch, falls

vereinbart wird, dass der Versand oder ein Teil desselben im Au�rag des

�äufers durch den Verkäufer erfolgt. In jedem Fall gehen die Risiken spätes-

tens mit der �bergabe an das erste Transportunternehmen an den �äufer

über.

E.3.- Unter Beibehaltung der Nichtbeteiligung des Verkäufers am Trans-

portvertrag kann der Verkäufer in der Police der Ladung als �Shipper� an-

gegeben werden. Die Mitteilung des Bruttogewichts des Containers an den

Transportunternehmer stellt keine �bernahme der Verantwortung des Ver-

käufers hinsichtlich der SOLAS-�onvention dar (Safety Of Life At Sea). In

keinem Fall kann diese Mitteilung als VGM (Veri�ed Gross Mass) verstanden

werden.

E.4.- Der �äufer verp�ichtet sich sicherzustellen, dass das zu den Lagern

des Verkäufers gesendete Fahrzeug unter Berücksichtigung der Natur

der Produkte für das Laden geeignet ist. Falls das zum Laden gesendete

Fahrzeug größere Probleme beim Beladen bereitet, behält der Verkäufer

sich das Recht vor, zur Abdeckung der höheren Logistikkosten eine Ver-

tragsstrafe in Höhe von 4 % des Werts der Produkte zu erheben. Falls das

Fahrzeug vollkommen ungeeignet ist, behält sich der Verkäufer das Recht

vor, das Verladen zu verweigern, ohne dass der �äufer einen Anspruch auf

Vergütung der Schäden geltend machen kann, die direkt und/oder indirekt

daraus entstehen können.

E.5.- Es ist Aufgabe des �äufers, das Transportunternehmen zu beau�ragen

und die Produkte vor dem Laden zu kontrollieren� eventuelle Anmerkungen

zur Unversehrtheit der Verpackungen und der �bereinstimmung der gela-

denen Menge mit der in den Transportpapieren angegebenen müssen vom

Transportunternehmen zum �eitpunkt des Ladens vorgenommen werden.

Diese Anmerkungen müssen auf alle Exemplaren der Transportpapiere ver-

merkt werden, anderenfalls gelten die geladenen Produkte als unbeschä-

digt und vollständig. Daraus folgt, dass der Verkäufer keinerlei Ha�ung

für Fehlmengen oder Beschädigungen der Produkte übernimmt, die vom

Transportunternehmen nicht gemeldet werden.

E.6.- Es ist ebenfalls Aufgabe des �äufers, das Transportunternehmen zu

beau�ragen und die Modalität und die Stabilität des Ladens auf das Fahr-

zeug zu überprüfen, damit es während des Transports nicht zu Brüchen

kommt, sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Straßen-

verkehrsordnung zu gewährleisten.

F.- ZAHLUNGEN

F.1.- Alle �ahlungsverp�ichtung müssen am Firmensitz des Verkäufers erfüllt

werden. Eventuelle �ahlungen an Handelsvertreter oder Außendienstmit-

arbeiter gelten als nicht geleistet, bis sie beim Verkäufer eingehen.

F.2.- Es ist dem �äufer untersagt, die �ahlungen aus Ländern vorzunehmen,

die vom Land seines Firmensitzes verschieden sind, falls diese Länder kei-

nen angemessenen Informationsaustausch mit Italien gewährleisten. Im Fall

der Verletzung dieses Verbots hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aus

gutem Grund aufzulösen, ohne dass der �äufer eine Vergütung des ent-

standenen Schadens geltend machen kann.

F.3.- Eventuelle �osten und Gebühren für die Einziehung von E�ekten und

Wechseln gehen zu Lasten des �äufers. Im Fall der Nichteinhaltung des für

die �ahlung festgesetzten Tags - auch nur partiell - fallen Säumniszinsen

zu Gunsten des Verkäufers an, in der vom ital. Gesetzerlass vom 9. Oktober

2002, Nr. 231 vorgesehenen Höhe.

F.4.- Vorbehaltlich abweichender schri�licher Vereinbarungen verp�ichtet

sich der �äufer, keine Guthaben gegenüber dem Verkäufer zu verrechnen.

G.- BEANSTANDUNGEN

G.1.- Beim Empfang der Produkte muss der �äufer sie einer sorgfältigen

Sichtkontrolle gemäß den Angaben von Punkt 7 der Normen UNI EN ISO

10545�2 unterziehen.

G.2.- Die Installation und die Verlegung der Produkte müssen unter Einhal-

tung der Empfehlungen zu den Arbeiten ausgeführt werden, die vor und

während der Verlegung ausgeführt werden müssen, wie angegeben im

Dokument 1) Handbuch zur Verlegung, Verwendung, Reinigung und P�ege,

verö�entlicht auf der Web-Site des Verkäufers und angegeben auf der Ver-

packung des Produkts und/oder im Inneren derselben. Schäden, die durch

eine falsche Installation, Verlegung und durch eine unterlassene/falsche

P�ege (abweichend von den Angaben in 1) Handbuch zur Verlegung, Reini-

gung und Wartung), durch eine ungeeignete Gebrauchsbestimmung oder

durch normale Abnutzung verursacht werden, werden nicht als Mängel des

Produkts anerkannt.

G.3.- Vorbehaltlich der Grenzen der Akzeptabilität, die von der internatio-

nalen Norm EN 14411 (ISO 13006) vorgesehen sind, erkennen die Parteien

Mängel der Produkte als o�ensichtliche Mängel an, die bereits bei ihrem

Empfang festgestellt werden können, die das Material zur Verwendung un-

geeignet machen oder die den Wert beträchtlich verringern. In diese �ate-

gorie fallen Mängel, wie im Dokument de�niert 1) Handbuch zur Verlegung,

Benutzung, Reinigung und P�ege, verö�entlicht auf der Web-Site des Ver-

käufers. Als nicht erschöpfende Beispiele werden Ober�ächenmängel, feh-

lerha�e Gra�k, Defekte polierte Ober�äche, Defekte des �alibers, der Pla-

narität, der Rechtwinkligkeit/Gradlinigkeit, der Stärke, Risse, abgeschlagene

�anten, Fehlfarbe, gemischte Brandfarbe sowie Produkte mit �antsplitte-

rung durch Retti�zierung als o�ensichtliche Mängel anerkannt.

G.4.- Falls der �äufer o�ensichtliche Mängel feststellt, muss er dies dem

Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Empfang schri�lich melden

und die gesamte Charge des Materials für den Verkäufer zur Verfügung

halten� anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch. Bei der Beanstandung

müssen die Daten der Rechnung sowie eine präzise Beschreibung des be-

anstandeten Mangels angegeben werden, falls möglich mit einer fotogra�-

schen Dokumentation. Falls die Beanstandung unberechtigt sein sollte, ist

der �äufer gehalten, dem Verkäufer die für einen eventuellen Ortstermin

aufgewendeten �osten (Gutachten, Reisekosten, usw.) zu erstatten.

G.5.- Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb von 8 (acht) Ta-

gen ab Feststellung des Mangels per Einschreiben mit Rückschein gemel-

det werden� anderenfalls verfällt der Rechtsanspruch.

G.6.- Die Aktion des �äufers zur Inanspruchnahme der Mängelha�ung muss

in jedem Fall innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab der Lieferung der Produk-

te erfolgen.

H.- MÄNGELHAFTUNG

H.1. Die Garantie des Verkäufers ist begrenzt auf Produkte erster �ualität

und sie bezieht sich nicht auf Produkte zweiter oder dritter �ualität oder

auf gelegentliche Partien mit besonderen Preisen oder Nachlässe, die in der

Au�ragsbestätigung angegeben werden.

H.2. Der Verkäufer garantiert nicht die Eignung der Produkte für besondere

Verwendungen, sondern lediglich die technischen Eigenscha�en, die auf

der Web-Site in Dokument 2) Technische Datenblätter verö�entlicht sind.

Die Angabe zur Verwendung ist als unverbindlich anzusehen, auch wenn

vom Verkäufer in �atalogen und Handbüchern angegeben ist. Es ist stets

Aufgabe des Planers, auf der Grundlage der in den 2) Technischen Daten-

blättern angegebenen Eigenscha�en die Eignung des Produkts für spezi-

�sche Nutzungsbedingungen zu bewerten, unter Berücksichtigung der

Belastungen sowie der Variablen, die am Ort der Bestimmung au�reten

und die Eigenscha�en verändern können, wie zum Beispiel die Intensität

des Verkehrs, die �ualität des Verkehrs (Begehung bei Vorhandensein von

Sand, Schmutz usw.), die eventuellen klimatischen Bedingungen sowie alle

sonstigen Ein�üsse, denen das Material ausgesetzt sein kann.

H.3.- Falls festgestellt wird, dass das Produkt o�ensichtliche Mängel

aufweist, wie de�niert in Punkt G, Nr. 3, nimmt der Verkäufer die Er-

setzung des mangelha�en Produkts durch ein anderes mit gleichen

oder h�herwertigen Eigenscha�en vor, oder er nimmt eine angemes-

sene Reduzierung des Preises vor, falls dies nicht m�glich ist. Alter-

nativ hat der Käufer nach Rücklieferung der mangelha�en Produkte

das Recht auf Rückerstattung des bezahlten Preises, zuzüglich der

Transportkosten, mit Ausschlie�ung der Vergütung aller direkten

und/oder indirekten Schäden.

H.4. Die Garantie des Verkäufer wird ausgeschlossen, falls das man-

gelha�e Produkt (ganz oder teilweise) verwendet und/oder umge-

wandelt worden ist, da davon ausgegangen wird, dass der Käufer

(oder sein Kunde) dadurch seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat,

es in dem Zustand zu akzeptieren, in dem es sich be�ndet.

H.5 Falls festgestellt wird, dass das Produkt versteckte Mängel auf-

weist, ist die Garantie des Verkäufers auf die Ersetzung des Materials

durch anderes mit gleichen oder h�herwertigeren Eigenscha�en be-

schränkt oder - falls dies nicht m�glich ist - auf die Rückerstattung

des bezahlten Preises, zuzüglich der Transportkosten. In jedem Fall ist

die Garantie des Verkäufers für alle direkten und/oder indirekten Schäden,

die durch das mangelha�e Produkt entstehen, auf einen Betrag begrenzt,

der das Doppelte des Verkaufspreises nicht übersteigen kann, den der Ver-

käufer auf den mangelha�en Teil der Lieferung angewendet hat.

H.6.- Falls der �äufer das Produkt an �unden weiterverkau�, die vom Ver-

braucherschutzgesetz (ital. Gesetzerlass Nr. 206/2005) geschützt werden,

ist er verantwortlich für die angewendeten Bedingungen, falls diese von

den hier angegebenen abweichen, und er muss sicherstellen, dass die

Rechte des Verbrauchers gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes aus-

geübt werden können. Falls die Voraussetzungen gegeben sind, kann das

Regressrecht des �äufers gegenüber dem Verkäufer/Hersteller nicht die

Grenzen übersteigen, die von Punkt G, Nr. 1 bis Punkt H, Nr. 5 angegeben

werden.

I. KLAUSEL SOLVE ET REPETE UND AUFLÖSUNGSKLAUSEL

I.1.- Gemäß den Bestimmungen von � 1462 des ital. Bürgerlichen Gesetz-

buches kann der �äufer in keinem Fall - einschließlich von vermeintlichen

Mängeln oder Defekten des Materials - die �ahlung des abgenommenen

Materials aussetzen oder verzögern, natürlich vorbehaltlich des Rechts, un-

gerechtfertigt gezahlte Beträge zurückzufordern, und dies nur nach Erbrin-

gung des Nachweises der Rechtmäßigkeit der Forderung (Solve et Repete).

I.2.- Im Fall der Veränderung der Vermögensbedingungen des �äufers oder

der auch nur partiellen Nichtbezahlung der bereits gelieferten Produkte

kann der Verkäufer die laufenden Lieferungen aussetzen und/oder die lau-

fenden Verträge au�ösen, ohne dass der �äufer die Vergütung von direkten

und/oder indirekten Schäden geltend machen kann.

L.- EIGENTUMSVORBEHALT

L.1.- Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises durch den �äufer bleiben

die Produkte, die den Gegenstand der Lieferung darstellen, Eigentum des

Verkäufers.

L.2.- Während dieses �eitraums übernimmt der �äufer die P�ichten und die

Verantwortlichkeiten für die Au�ewahrung der gekau�en Produkte und er

kann sie nicht veräußern, zur Nutzung überlassen oder beschlagnahmen

oder pfänden lassen, ohne das Eigentum des Verkäufers anzugeben und

ohne diesen umgehend per Einschreiben mit Rückschein zu benachrich-

tigen.

M.- HÖHERE GEWALT

M.1.- Beide Parteien können die Ausführung der vertraglichen P�ichten aus-

setzen, wenn die Ausführung aus Gründen, die vom eigenen Willen unab-

hängig sind, unmöglich oder objektiv zu aufwendig wird, wie zum Beispiel�

Streiks, Boykott, Aussperrung, Brand, �rieg (erklärt oder nicht), Bürgerkrieg,

Aufstände und Revolutionen, Beschlagnahme, Embargo, Unterbrechungen

der Energieversorgung, außerordentliche Defekte von Maschinen, Verspä-

tung bei der Anlieferung von �omponenten und Rohsto�en.

M.2.- Die Partei, die beabsichtigt, die vorliegende �lausel in Anspruch zu

nehmen, muss der anderen Partei schri�lich das Au�reten von Umständen

der Höheren Gewalt mitteilen.

M.3.- Falls die Aussetzung aufgrund von Höherer Gewalt mehr als 60 (sech-

zig) Tage andauert, haben beiden Parteien das Recht, den vorliegenden

Vertrag nach einer schri�lichen Vorankündigung von 10 (zehn) Tagen an

die Gegenpartei aufzulösen.

N.- VERTRAULICHKEITSPFLICHT

N.1.- Der �äufer ist gehalten, über alle technischen Informationen (wie zum

Beispiel �eichnungen, Prospekte, Dokumentationen, Formeln und Schri�-

verkehr) und kommerziellen Informationen (einschließlich der Vertragsbe-

dingungen, der �aufpreise, der �ahlungsbedingungen usw.), in deren �ennt-

nis während der Ausführung des vorliegenden Vertrages kommt, absolute

Vertraulichkeit einzuhalten.

N.2.- Die Vertraulichkeitsp�icht wird für die Dauer des Vertrages sowie den

�eitraum nach seiner Ausführung übernommen.

N.3.- Im Fall der Nichteinhaltung der Vertraulichkeitsp�icht ist die nicht

einhaltende Partei gehalten, der anderen Partei alle daraus entstehenden

Schäden zu vergüten.

O.- MARKEN UND KENNZEICHNUNGEN DES VERKÄUFERS

O.1.-Die Verwendung von Marken, �iermotiven und geistigem Eigentum im

Allgemeinen in jeder Form sowie jeder Ausdrucksform (als nicht erschöp-

fendes Beispiel� Bilder, Fotos, �eichnungen, Filme, Abbildungen, Strukturen

usw.), die intellektuelles Eigentum des Verkäufers sind, ist auf jede Weise

(als nicht erschöpfendes Beispiel� Presse, Video, Radio, Internet, Social Me-

dia, Instant-Message-Plattform oder VoIP usw.) strengstens untersagt. Alle

- auch nur partielle - Abweichungen von diesem Verbot müssen von Fall zu

Fall schri�lich von der Generaldirektion des Verkäufers autorisiert werden.

P.- SPRACHE DES VERTRAGS, ANWENDBARES RECHT, RECHTSPRE-

CHUNG UND GERICHTSSTAND

P.1.- Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen werden in italienischer

Sprache verfasst, die im Fall der Abweichung der �bersetzung in andere

Sprachen Vorrang hat.

P.2.- Die Regelung aller Rechtssachen hinsichtlich den Lieferungen unter-

liegt der Rechtsprechung des italienischen Staats und die territoriale �u-

ständigkeit liegt ausschließlich beim Bezirksgericht Modena, dem Ort des

Firmensitzes des Verkäufers.