usw.), die intellektuelles
Eigentum des Verkäufers
sind, ist auf jede Weise
(als nicht erschöpfendes
Beispiel: Presse, Video,
Radio, Internet, Social
Media, Instant-Mes-
sage-Plattform oder
VoIP usw.) strengstens
untersagt. Alle – auch
nur partielle – Abwei-
chungen von diesem
Verbot müssen von Fall
zu Fall schriftlich von der
Generaldirektion des
Verkäufers autorisiert
werden.
P.- Sprache des
vertrags, anwendbares
recht, rechtsprechung
und gerichtsstanD
P.1.- Der Vertrag und
die vorliegenden
Bedingungen werden
in italienischer Sprache
verfasst, die im Fall
der Abweichung der
Übersetzung in andere
Sprachen Vorrang hat.
P.2.- Die Regelung aller
Rechtssachen hinsicht-
lich den Lieferungen
unterliegt der Rechtspre-
chung des italienischen
Staats und die territoriale
Zuständigkeit liegt aus-
schließlich beim Bezirks-
gericht Reggio Emilia,
dem Ort des Firmensit-
zes des Verkäufers.
Fassung 1.a vom 1. Januar 2018
A.- Modalität des ver-
tragsabschlusses
A.1.- Die vorliegenden
Allgemeinen Verkaufs-
bedingungenen regeln
alle Verträge zwischen
dem Verkäufer und
dem Käufer und alle
Änderungen oder Abwei-
chungen davon müssen
schriftlich vereinbart
werden.
A.2.- Eventuelle
Angebote sowie mit
Handelsvertretern oder
sonstigen Vermittlern
vereinbarten Gutschrif-
ten sind nicht verbindlich,
es sei denn, sie werden
vom Verkäufer schriftlich
bestätigt.
A.3.- Der Käufer sendet
dem Verkäufer direkt
oder über Handels-
vertreter schriftliche
Bestellungen zu, die die
Angabe der Artikelnum-
mern der gewünschten
Produkte, der Mengen,
ihres Preises und der
Bestimmung enthalten
müssen. Die vom Käufer
gesendete Bestellung ist
unwiderruflich.
A.4.- Der Verkauf gilt zu
dem Zeitpunkt als abge-
schlossen, an dem: (i) der
Käufer vom Verkäufer
eine schriftliche
Bestätigung per E-Mal,
Fax oder auf sonstigem
Weg erhält, die den
Fristen und Bedingungen
der Bestellung
entspricht; oder (ii)
falls die vom Verkäufer
gesendete Bestätigung,
Bedingungen enthält,
die von der vom Käufer
erhaltenen Bestellung
abweichen, wenn
dieser diese akzeptiert
oder nicht innerhalb
von 7 (sieben) Tagen
ab ihrem Empfang
beanstandet; oder (iii)
falls keine schriftliche
Bestätigung durch
den Verkäufer erfolgt,
zu dem Zeitpunkt,
an dem die Produkte
geliefert und vom Käufer
übernommen werden.
B.- Preise
B.1.- Vorbehaltlich ab-
weichender schriftlicher
Vereinbarungen gelten
die von Mal zu Mal
vereinbarten Verkaufs-
preise als Nettobarpreise
bar mit Lieferung frei ab
dem in der Auftragsbe-
stätigung angegebenen
Werk des Verkäufers.
C.- Eigenschaften der
produkte
C.1.- Der Käufer
erklärt, die folgende
auf der Web-Site des
Unternehmen veröffent-
lichte Dokumentation
zur Kenntnis genommen
zu haben und sich an
deren Inhalt zu halten: 1)
Handbuch zur Verlegung,
Benutzung, Reinigung
und Pflege, und 2)
Technische Datenblätter.
C.2. Aufgrund der
intrinsischen Variabilität
des Keramikprodukts
sind die Eigenschaften
der vorausgehend
vom Verkäufer an den
Käufer gesendeten
Warenmuster und/oder
Modelle hinweisend und
unverbindlich.
C.3. Vorbehaltlich spezi-
fischer Vereinbarungen
vor der Auftragsbestä-
tigung garantiert der
Verkäufer nicht, dass die
Lieferung des einzelnen
Artikels vollständig mit
dem gleichen Produkti-
onslos ausgeführt wird.
D.- Lieferfristen
D.1.- Die Lieferfristen
sind unverbindlich und
Verzögerungen führen
für den Käufer in keinem
Fall zum Anspruch auf
Schadensvergütung.
D.2.- Falls der Käufer das
Material nicht innerhalb
von 10 (zehn) Tagen
ab dem Datum der
Bereitstellung der Waren
abholt, behält sich der
Verkäufer das Recht
vor, eine neue Lieferfrist
festzusetzen.
E.- Rücklieferung und
versand
E.1.- Die eventuelle
Änderung des Be-
stimmungsortes der
Produkte, die sich von
der in der Auftragsbe-
stätigung vereinbarten
unterscheidet, muss
vom Käufer schriftlich
innerhalb des zweiten
Tags vor dem für die
Abholung am Sitz des
Verkäufers vorge-
sehenen mitgeteilt
werden. Der Verkäufer
behält sich das Recht
vor, die Änderung
der Bestimmung
der Produkte nicht
zu akzeptieren. Falls
sich herausstellt,
dass die effektive
Bestimmung des
Produkts von der vom
Käufer angegebenen
verschieden ist, behält
sich der Verkäufer das
Recht vor, die laufenden
Lieferungen nicht
auszuführen und/oder
die laufenden Verträge
aufzulösen, ohne dass
der Käufer jeglichen
Anspruch auf Entschä-
digung geltend machen
kann.
E.2.- Vorbehaltlich ab-
weichender Vereinbarun-
gen erfolgt die Lieferung
der Ware frei ab Werk
(EXW gemäß den
Incoterms 2010), und
dies auch, falls vereinbart
wird, dass der Versand
oder ein Teil desselben
im Auftrag des Käufers
durch den Verkäufer
erfolgt. In jedem Fall
gehen die Risiken
spätestens mit der
Übergabe an das erste
Transportunternehmen
an den Käufer über.
E.3.- Unter Beibehaltung
der Nichtbeteiligung
des Verkäufers am
Transportvertrag kann
der Verkäufer in der
Police der Ladung als
„Shipper“ angegeben
werden. Die Mitteilung
des Bruttogewichts
des Containers an den
Transportunternehmer
stellt keine Übernahme
der Verantwortung des
Verkäufers hinsichtlich
der SOLAS-Konvention
dar (Safety Of Life At
Sea). In keinem Fall kann
diese Mitteilung als VGM
(Verified Gross Mass)
verstanden werden.
E.4.- Der Käufer ver-
pflichtet sich sicherzu-
stellen, dass das zu den
Lagern des Verkäufers
gesendete Fahrzeug
unter Berücksichtigung
der Natur der Produkte
für das Laden geeignet
ist. Falls das zum Laden
gesendete Fahrzeug
größere Probleme
beim Beladen bereitet,
behält der Verkäufer
sich das Recht vor,
zur Abdeckung der
höheren Logistikkosten
eine Vertragsstrafe
in Höhe von 4 % des
Werts der Produkte
zu erheben. Falls das
Fahrzeug vollkommen
ungeeignet ist, behält
sich der Verkäufer das
Recht vor, das Verladen
zu verweigern, ohne
dass der Käufer einen
Anspruch auf Vergütung
der Schäden geltend
machen kann, die direkt
und/oder indirekt daraus
entstehen können.
E.5.- Es ist Aufgabe
des Käufers, das
Transportunternehmen
zu beauftragen und
die Produkte vor dem
Laden zu kontrollieren;
eventuelle Anmerkungen
zur Unversehrtheit der
Verpackungen und der
Übereinstimmung der
geladenen Menge mit
der in den Transport-
papieren angegebenen
müssen vom Trans-
portunternehmen zum
Zeitpunkt des Ladens
vorgenommen werden.
Diese Anmerkungen
müssen auf alle
Exemplaren der Trans-
portpapiere vermerkt
werden, anderenfalls
gelten die geladenen
Produkte als unbeschä-
digt und vollständig.
Daraus folgt, dass der
Verkäufer keinerlei
Haftung für Fehlmengen
oder Beschädigungen
der Produkte übernimmt,
die vom Transportunter-
nehmen nicht gemeldet
werden.
E.6.- Es ist ebenfalls
Aufgabe des Käufers,
das Transportunterneh-
men zu beauftragen und
die Modalität und die
Stabilität des Ladens
auf das Fahrzeug zu
überprüfen, damit es
während des Transports
nicht zu Brüchen kommt,
sowie die Einhaltung
der Sicherheitsbestim-
mungen der Straßen-
verkehrsordnung zu
gewährleisten.
F.- Zahlungen
F.1.- Alle Zahlungs-
verpflichtung müssen
am Firmensitz des
Verkäufers erfüllt werden.
Eventuelle Zahlungen an
Handelsvertreter oder
Außendienstmitarbeiter
gelten als nicht geleistet,
bis sie beim Verkäufer
eingehen.
F.2.- Es ist dem
Käufer untersagt, die
Zahlungen aus Ländern
vorzunehmen, die vom
Land seines Firmen-
sitzes verschieden
sind, falls diese Länder
keinen angemessenen
Informationsaustausch
mit Italien gewährleisten.
Im Fall der Verletzung
dieses Verbots hat der
Verkäufer das Recht,
den Vertrag aus gutem
Grund aufzulösen, ohne
dass der Käufer eine
Vergütung des entstan-
denen Schadens geltend
machen kann.
F.3.- Eventuelle Kosten
und Gebühren für die
Einziehung von Effekten
und Wechseln gehen zu
Lasten des Käufers. Im
Fall der Nichteinhaltung
des für die Zahlung fest-
gesetzten Tags – auch
nur partiell – fallen Säum-
niszinsen zu Gunsten
des Verkäufers an, in der
vom ital. Gesetzerlass
vom 9. Oktober 2002,
Nr. 231 vorgesehenen
Höhe.
F.4.- Vorbehaltlich
abweichender schrift-
licher Vereinbarungen
verpflichtet sich der
Käufer, keine Guthaben
gegenüber dem
Verkäufer zu verrechnen.
G.- Beanstandungen
G.1.- Beim Empfang
der Produkte muss der
Käufer sie einer sorg-
fältigen Sichtkontrolle
gemäß den Angaben
von Punkt 7 der Normen
UNI EN ISO 10545-2
unterziehen.
G.2.- Die Installation
und die Verlegung
der Produkte müssen
unter Einhaltung der
Empfehlungen zu den
Arbeiten ausgeführt
werden, die vor und
während der Verlegung
ausgeführt werden
müssen, wie angegeben
im Dokument 1)
Handbuch zur Verlegung,
Verwendung, Reinigung
und Pflege, veröffent-
licht auf der Web-Site
des Verkäufers und
angegeben auf der
Verpackung des
Produkts und/oder im
Inneren derselben.
Schäden, die durch
eine falsche Installa-
tion, Verlegung und
durch eine unterlas-
sene/falsche Pflege
(abweichend von den
Angaben in 1) Handbuch
zur Verlegung, Reinigung
und Wartung), durch eine
ungeeignete Gebrauchs-
bestimmung oder durch
normale Abnutzung
verursacht werden,
werden nicht als Mängel
des Produkts anerkannt.
G.3.- Vorbehaltlich der
Grenzen der Akzep-
tabilität, die von der
internationalen Norm
EN 14411 (ISO 13006)
vorgesehen sind,
erkennen die Parteien
Mängel der Produkte als
offensichtliche Mängel
an, die bereits bei ihrem
Empfang festgestellt
werden können, die das
Material zur Verwendung
ungeeignet machen
oder die den Wert
beträchtlich verringern.
In diese Kategorie
fallen Mängel, wie im
Dokument definiert 1)
Handbuch zur Verlegung,
Benutzung, Reinigung
und Pflege, veröffentlicht
auf der Web-Site des
Verkäufers. Als nicht
erschöpfende Beispiele
werden Oberflächen-
mängel, fehlerhafte
Grafik, Defekte polierte
Oberfläche, Defekte des
Kalibers, der Planarität,
der Rechtwinkligkeit/
Gradlinigkeit, der Stärke,
Risse, abgeschlage-
ne Kanten, Fehlfarbe,
gemischte Brandfarbe
sowie Produkte mit
Kantsplitterung durch
Rettifizierung als
offensichtliche Mängel
anerkannt.
G.4.- Falls der Käufer
offensichtliche Mängel
feststellt, muss er dies
dem Verkäufer innerhalb
von 8 (acht) Tagen ab
dem Empfang schriftlich
melden und die gesamte
Charge des Materials
für den Verkäufer zur
Verfügung halten;
anderenfalls verfällt
der Rechtsanspruch.
Bei der Beanstandung
müssen die Daten der
Rechnung sowie eine
präzise Beschreibung
des beanstandeten
Mangels angegeben
werden, falls möglich
mit einer fotografischen
Dokumentation. Falls
die Beanstandung un-
berechtigt sein sollte, ist
der Käufer gehalten, dem
Verkäufer die für einen
eventuellen Ortstermin
aufgewendeten Kosten
(Gutachten, Reisekosten,
usw.) zu erstatten.
G.5.- Versteckte Mängel
müssen dem Verkäufer
innerhalb von 8 (acht)
Tagen ab Feststel-
lung des Mangels
per Einschreiben mit
Rückschein gemeldet
werden: anderenfalls
verfällt der Rechtsan-
spruch.
G.6.- Die Aktion des
Käufers zur Inanspruch-
nahme der Mängel-
haftung muss in jedem
Fall innerhalb von 12
(zwölf) Monaten ab der
Lieferung der Produkte
erfolgen.
H.- Mängelhaftung
H.1. Die Garantie
des Verkäufers ist
begrenzt auf Produkte
erster Qualität und sie
bezieht sich nicht auf
Produkte zweiter oder
dritter Qualität oder auf
gelegentliche Partien
mit besonderen Preisen
oder Nachlässe, die in
der Auftragsbestätigung
angegeben werden.
H.2. Der Verkäufer
garantiert nicht die
Eignung der Produkte
für besondere Ver-
wendungen, sondern
lediglich die technischen
Eigenschaften, die
auf der Web-Site in
Dokument 2) Technische
Datenblätter veröffent-
licht sind. Die Angabe zur
Verwendung ist als un-
verbindlich anzusehen,
auch wenn vom
Verkäufer in Katalogen
und Handbüchern
angegeben ist. Es
ist stets Aufgabe
des Planers, auf der
Grundlage der in den 2)
Technischen Daten-
blättern angegebenen
Eigenschaften die
Eignung des Produkts für
spezifische Nutzungsbe-
dingungen zu bewerten,
unter Berücksichtigung
der Belastungen sowie
der Variablen, die am
Ort der Bestimmung
auftreten und die
Eigenschaften verändern
können, wie zum Beispiel
die Intensität des
Verkehrs, die Qualität
des Verkehrs (Begehung
bei Vorhandensein von
Sand, Schmutz usw.), die
eventuellen klimatischen
Bedingungen sowie alle
sonstigen Einflüsse,
denen das Material
ausgesetzt sein kann.
H.3.- Falls festgestellt
wird, dass das Produkt
offensichtliche Mängel
aufweist, wie definiert
in Punkt G, Nr. 3,
nimmt der Verkäufer
die Ersetzung des
mangelhaften Produkts
durch ein anderes mit
gleichen oder höher-
wertigen Eigenschaften
vor, oder er nimmt
eine angemessene
Reduzierung des
Preises vor, falls dies
nicht möglich ist.
Alternativ hat der
Käufer nach Rücklie-
ferung der mangel-
haften Produkte das
Recht auf Rückerstat-
tung des bezahlten
Preises, zuzüglich
der Transportkosten,
mit Ausschließung
der Vergütung aller
direkten und/oder
indirekten Schäden.
H.4. Die Garantie
des Verkäufer wird
ausgeschlossen,
falls das mangelhafte
Produkt (ganz oder
teilweise) verwendet
und/oder umgewandelt
worden ist, da davon
ausgegangen wird,
dass der Käufer (oder
sein Kunde) dadurch
seinen Willen zum
Ausdruck gebracht hat,
es in dem Zustand zu
akzeptieren, in dem es
sich befindet.
H.5 Falls festgestellt
wird, dass das Produkt
versteckte Mängel
aufweist, ist die
Garantie des Verkäufers
auf die Ersetzung
des Materials durch
anderes mit gleichen
oder höherwertige-
ren Eigenschaften
beschränkt oder – falls
dies nicht möglich
ist – auf die Rücker-
stattung des bezahlten
Preises, zuzüglich
der Transportkosten.
In jedem Fall ist die
Garantie des Verkäufers
für alle direkten und/oder
indirekten Schäden, die
durch das mangelhafte
Produkt entstehen, auf
einen Betrag begrenzt,
der das Doppelte des
Verkaufspreises nicht
übersteigen kann, den
der Verkäufer auf den
mangelhaften Teil der
Lieferung angewendet
hat.
H.6.- Falls der Käufer
das Produkt an Kunden
weiterverkauft, die vom
Verbraucherschutzge-
setz (ital. Gesetzerlass
Nr. 206/2005) geschützt
werden, ist er verant-
wortlich für die ange-
wendeten Bedingungen,
falls diese von den
hier angegebenen
abweichen, und er muss
sicherstellen, dass die
Rechte des Verbrau-
chers gemäß den
Bestimmungen dieses
Gesetzes ausgeübt
werden können. Falls
die Voraussetzungen
gegeben sind, kann
das Regressrecht des
Käufers gegenüber dem
Verkäufer/Hersteller nicht
die Grenzen übersteigen,
die von Punkt G, Nr. 1 bis
Punkt H, Nr. 5 angegeben
werden.
I. Klausel solve et
repete und auflösungs-
klausel
I.1.- Gemäß den Be-
stimmungen von § 1462
des ital. Bürgerlichen
Gesetzbuches kann
der Käufer in keinem
Fall – einschließlich von
vermeintlichen Mängeln
oder Defekten des
Materials – die Zahlung
des abgenommenen
Materials aussetzen
oder verzögern, natürlich
vorbehaltlich des
Rechts, ungerechtfertigt
gezahlte Beträge zu-
rückzufordern, und dies
nur nach Erbringung des
Nachweises der Recht-
mäßigkeit der Forderung
(Solve et Repete).
I.2.- Im Fall der
Veränderung der Vermö-
gensbedingungen des
Käufers oder der auch
nur partiellen Nicht-
bezahlung der bereits
gelieferten Produkte
kann der Verkäufer die
laufenden Lieferungen
aussetzen und/oder
die laufenden Verträge
auflösen, ohne dass der
Käufer die Vergütung
von direkten und/oder
indirekten Schäden
geltend machen kann.
L.- Eigentumsvorbehalt
L.1.- Bis zur vollstän-
digen Bezahlung des
Preises durch den Käufer
bleiben die Produkte,
die den Gegenstand
der Lieferung darstellen,
Eigentum des
Verkäufers.
L.2.- Während dieses
Zeitraums übernimmt
der Käufer die Pflichten
und die Verantwortlich-
keiten für die Aufbe-
wahrung der gekauften
Produkte und er kann
sie nicht veräußern, zur
Nutzung überlassen
oder beschlagnahmen
oder pfänden lassen,
ohne das Eigentum des
Verkäufers anzugeben
und ohne diesen
umgehend per Einschrei-
ben mit Rückschein zu
benachrichtigen.
M.- Höhere gewalt
M.1.- Beide Parteien
können die Ausführung
der vertraglichen
Pflichten aussetzen,
wenn die Ausführung
aus Gründen, die
vom eigenen Willen
unabhängig sind,
unmöglich oder objektiv
zu aufwendig wird, wie
zum Beispiel: Streiks,
Boykott, Aussperrung,
Brand, Krieg (erklärt
oder nicht), Bürgerkrieg,
Aufstände und Revolu-
tionen, Beschlagnahme,
Embargo, Unterbre-
chungen der Energie-
versorgung, außeror-
dentliche Defekte von
Maschinen, Verspätung
bei der Anlieferung
von Komponenten und
Rohstoffen.
M.2.- Die Partei, die
beabsichtigt, die
vorliegende Klausel in
Anspruch zu nehmen,
muss der anderen Partei
schriftlich das Auftreten
von Umständen der
Höheren Gewalt
mitteilen.
M.3.- Falls die
Aussetzung aufgrund
von Höherer Gewalt
mehr als 60 (sechzig)
Tage andauert, haben
beiden Parteien das
Recht, den vorlie-
genden Vertrag nach
einer schriftlichen
Vorankündigung von
10 (zehn) Tagen an die
Gegenpartei aufzulösen.
N.- Vertraulichkeits-
pflicht
N.1.- Der Käufer ist
gehalten, über alle
technischen Infor-
mationen (wie zum
Beispiel Zeichnungen,
Prospekte, Dokumen-
tationen, Formeln und
Schriftverkehr) und
kommerziellen Informati-
onen (einschließlich der
Vertragsbedingungen,
der Kaufpreise, der
Zahlungsbedingungen
usw.), in deren Kenntnis
während der Ausführung
des vorliegenden
Vertrages kommt,
absolute Vertraulichkeit
einzuhalten.
N.2.- Die Vertraulich-
keitspflicht wird für die
Dauer des Vertrages
sowie den Zeitraum
nach seiner Ausführung
übernommen.
N.3.- Im Fall der Nichte-
inhaltung der Vertrau-
lichkeitspflicht ist die
nicht einhaltende Partei
gehalten, der anderen
Partei alle daraus ent-
stehenden Schäden zu
vergüten.
O.- Marken und
kennzeichnungen des
verkäufers
O.1.-Die Verwendung
von Marken, Ziermotiven
und geistigem Eigentum
im Allgemeinen in
jeder Form sowie jeder
Ausdrucksform (als
nicht erschöpfendes
Beispiel: Bilder, Fotos,
Zeichnungen, Filme,
Abbildungen, Strukturen