Allgemeine verkaufs- und lieferbedingunge

General terms and conditions of sale

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usw.), die intellektuelles

Eigentum des Verkäufers

sind, ist auf jede Weise

(als nicht erschöpfendes

Beispiel: Presse, Video,

Radio, Internet, Social

Media, Instant-Mes-

sage-Plattform oder

VoIP usw.) strengstens

untersagt. Alle – auch

nur partielle – Abwei-

chungen von diesem

Verbot müssen von Fall

zu Fall schriftlich von der

Generaldirektion des

Verkäufers autorisiert

werden.

P.- Sprache des

vertrags, anwendbares

recht, rechtsprechung

und gerichtsstanD

P.1.- Der Vertrag und

die vorliegenden

Bedingungen werden

in italienischer Sprache

verfasst, die im Fall

der Abweichung der

Übersetzung in andere

Sprachen Vorrang hat.

P.2.- Die Regelung aller

Rechtssachen hinsicht-

lich den Lieferungen

unterliegt der Rechtspre-

chung des italienischen

Staats und die territoriale

Zuständigkeit liegt aus-

schließlich beim Bezirks-

gericht Reggio Emilia,

dem Ort des Firmensit-

zes des Verkäufers.

Fassung 1.a vom 1. Januar 2018

A.- Modalität des ver-

tragsabschlusses

A.1.- Die vorliegenden

Allgemeinen Verkaufs-

bedingungenen regeln

alle Verträge zwischen

dem Verkäufer und

dem Käufer und alle

Änderungen oder Abwei-

chungen davon müssen

schriftlich vereinbart

werden.

A.2.- Eventuelle

Angebote sowie mit

Handelsvertretern oder

sonstigen Vermittlern

vereinbarten Gutschrif-

ten sind nicht verbindlich,

es sei denn, sie werden

vom Verkäufer schriftlich

bestätigt.

A.3.- Der Käufer sendet

dem Verkäufer direkt

oder über Handels-

vertreter schriftliche

Bestellungen zu, die die

Angabe der Artikelnum-

mern der gewünschten

Produkte, der Mengen,

ihres Preises und der

Bestimmung enthalten

müssen. Die vom Käufer

gesendete Bestellung ist

unwiderruflich.

A.4.- Der Verkauf gilt zu

dem Zeitpunkt als abge-

schlossen, an dem: (i) der

Käufer vom Verkäufer

eine schriftliche

Bestätigung per E-Mal,

Fax oder auf sonstigem

Weg erhält, die den

Fristen und Bedingungen

der Bestellung

entspricht; oder (ii)

falls die vom Verkäufer

gesendete Bestätigung,

Bedingungen enthält,

die von der vom Käufer

erhaltenen Bestellung

abweichen, wenn

dieser diese akzeptiert

oder nicht innerhalb

von 7 (sieben) Tagen

ab ihrem Empfang

beanstandet; oder (iii)

falls keine schriftliche

Bestätigung durch

den Verkäufer erfolgt,

zu dem Zeitpunkt,

an dem die Produkte

geliefert und vom Käufer

übernommen werden.

B.- Preise

B.1.- Vorbehaltlich ab-

weichender schriftlicher

Vereinbarungen gelten

die von Mal zu Mal

vereinbarten Verkaufs-

preise als Nettobarpreise

bar mit Lieferung frei ab

dem in der Auftragsbe-

stätigung angegebenen

Werk des Verkäufers.

C.- Eigenschaften der

produkte

C.1.- Der Käufer

erklärt, die folgende

auf der Web-Site des

Unternehmen veröffent-

lichte Dokumentation

zur Kenntnis genommen

zu haben und sich an

deren Inhalt zu halten: 1)

Handbuch zur Verlegung,

Benutzung, Reinigung

und Pflege, und 2)

Technische Datenblätter.

C.2. Aufgrund der

intrinsischen Variabilität

des Keramikprodukts

sind die Eigenschaften

der vorausgehend

vom Verkäufer an den

Käufer gesendeten

Warenmuster und/oder

Modelle hinweisend und

unverbindlich.

C.3. Vorbehaltlich spezi-

fischer Vereinbarungen

vor der Auftragsbestä-

tigung garantiert der

Verkäufer nicht, dass die

Lieferung des einzelnen

Artikels vollständig mit

dem gleichen Produkti-

onslos ausgeführt wird.

D.- Lieferfristen

D.1.- Die Lieferfristen

sind unverbindlich und

Verzögerungen führen

für den Käufer in keinem

Fall zum Anspruch auf

Schadensvergütung.

D.2.- Falls der Käufer das

Material nicht innerhalb

von 10 (zehn) Tagen

ab dem Datum der

Bereitstellung der Waren

abholt, behält sich der

Verkäufer das Recht

vor, eine neue Lieferfrist

festzusetzen.

E.- Rücklieferung und

versand

E.1.- Die eventuelle

Änderung des Be-

stimmungsortes der

Produkte, die sich von

der in der Auftragsbe-

stätigung vereinbarten

unterscheidet, muss

vom Käufer schriftlich

innerhalb des zweiten

Tags vor dem für die

Abholung am Sitz des

Verkäufers vorge-

sehenen mitgeteilt

werden. Der Verkäufer

behält sich das Recht

vor, die Änderung

der Bestimmung

der Produkte nicht

zu akzeptieren. Falls

sich herausstellt,

dass die effektive

Bestimmung des

Produkts von der vom

Käufer angegebenen

verschieden ist, behält

sich der Verkäufer das

Recht vor, die laufenden

Lieferungen nicht

auszuführen und/oder

die laufenden Verträge

aufzulösen, ohne dass

der Käufer jeglichen

Anspruch auf Entschä-

digung geltend machen

kann.

E.2.- Vorbehaltlich ab-

weichender Vereinbarun-

gen erfolgt die Lieferung

der Ware frei ab Werk

(EXW gemäß den

Incoterms 2010), und

dies auch, falls vereinbart

wird, dass der Versand

oder ein Teil desselben

im Auftrag des Käufers

durch den Verkäufer

erfolgt. In jedem Fall

gehen die Risiken

spätestens mit der

Übergabe an das erste

Transportunternehmen

an den Käufer über.

E.3.- Unter Beibehaltung

der Nichtbeteiligung

des Verkäufers am

Transportvertrag kann

der Verkäufer in der

Police der Ladung als

„Shipper“ angegeben

werden. Die Mitteilung

des Bruttogewichts

des Containers an den

Transportunternehmer

stellt keine Übernahme

der Verantwortung des

Verkäufers hinsichtlich

der SOLAS-Konvention

dar (Safety Of Life At

Sea). In keinem Fall kann

diese Mitteilung als VGM

(Verified Gross Mass)

verstanden werden.

E.4.- Der Käufer ver-

pflichtet sich sicherzu-

stellen, dass das zu den

Lagern des Verkäufers

gesendete Fahrzeug

unter Berücksichtigung

der Natur der Produkte

für das Laden geeignet

ist. Falls das zum Laden

gesendete Fahrzeug

größere Probleme

beim Beladen bereitet,

behält der Verkäufer

sich das Recht vor,

zur Abdeckung der

höheren Logistikkosten

eine Vertragsstrafe

in Höhe von 4 % des

Werts der Produkte

zu erheben. Falls das

Fahrzeug vollkommen

ungeeignet ist, behält

sich der Verkäufer das

Recht vor, das Verladen

zu verweigern, ohne

dass der Käufer einen

Anspruch auf Vergütung

der Schäden geltend

machen kann, die direkt

und/oder indirekt daraus

entstehen können.

E.5.- Es ist Aufgabe

des Käufers, das

Transportunternehmen

zu beauftragen und

die Produkte vor dem

Laden zu kontrollieren;

eventuelle Anmerkungen

zur Unversehrtheit der

Verpackungen und der

Übereinstimmung der

geladenen Menge mit

der in den Transport-

papieren angegebenen

müssen vom Trans-

portunternehmen zum

Zeitpunkt des Ladens

vorgenommen werden.

Diese Anmerkungen

müssen auf alle

Exemplaren der Trans-

portpapiere vermerkt

werden, anderenfalls

gelten die geladenen

Produkte als unbeschä-

digt und vollständig.

Daraus folgt, dass der

Verkäufer keinerlei

Haftung für Fehlmengen

oder Beschädigungen

der Produkte übernimmt,

die vom Transportunter-

nehmen nicht gemeldet

werden.

E.6.- Es ist ebenfalls

Aufgabe des Käufers,

das Transportunterneh-

men zu beauftragen und

die Modalität und die

Stabilität des Ladens

auf das Fahrzeug zu

überprüfen, damit es

während des Transports

nicht zu Brüchen kommt,

sowie die Einhaltung

der Sicherheitsbestim-

mungen der Straßen-

verkehrsordnung zu

gewährleisten.

F.- Zahlungen

F.1.- Alle Zahlungs-

verpflichtung müssen

am Firmensitz des

Verkäufers erfüllt werden.

Eventuelle Zahlungen an

Handelsvertreter oder

Außendienstmitarbeiter

gelten als nicht geleistet,

bis sie beim Verkäufer

eingehen.

F.2.- Es ist dem

Käufer untersagt, die

Zahlungen aus Ländern

vorzunehmen, die vom

Land seines Firmen-

sitzes verschieden

sind, falls diese Länder

keinen angemessenen

Informationsaustausch

mit Italien gewährleisten.

Im Fall der Verletzung

dieses Verbots hat der

Verkäufer das Recht,

den Vertrag aus gutem

Grund aufzulösen, ohne

dass der Käufer eine

Vergütung des entstan-

denen Schadens geltend

machen kann.

F.3.- Eventuelle Kosten

und Gebühren für die

Einziehung von Effekten

und Wechseln gehen zu

Lasten des Käufers. Im

Fall der Nichteinhaltung

des für die Zahlung fest-

gesetzten Tags – auch

nur partiell – fallen Säum-

niszinsen zu Gunsten

des Verkäufers an, in der

vom ital. Gesetzerlass

vom 9. Oktober 2002,

Nr. 231 vorgesehenen

Höhe.

F.4.- Vorbehaltlich

abweichender schrift-

licher Vereinbarungen

verpflichtet sich der

Käufer, keine Guthaben

gegenüber dem

Verkäufer zu verrechnen.

G.- Beanstandungen

G.1.- Beim Empfang

der Produkte muss der

Käufer sie einer sorg-

fältigen Sichtkontrolle

gemäß den Angaben

von Punkt 7 der Normen

UNI EN ISO 10545-2

unterziehen.

G.2.- Die Installation

und die Verlegung

der Produkte müssen

unter Einhaltung der

Empfehlungen zu den

Arbeiten ausgeführt

werden, die vor und

während der Verlegung

ausgeführt werden

müssen, wie angegeben

im Dokument 1)

Handbuch zur Verlegung,

Verwendung, Reinigung

und Pflege, veröffent-

licht auf der Web-Site

des Verkäufers und

angegeben auf der

Verpackung des

Produkts und/oder im

Inneren derselben.

Schäden, die durch

eine falsche Installa-

tion, Verlegung und

durch eine unterlas-

sene/falsche Pflege

(abweichend von den

Angaben in 1) Handbuch

zur Verlegung, Reinigung

und Wartung), durch eine

ungeeignete Gebrauchs-

bestimmung oder durch

normale Abnutzung

verursacht werden,

werden nicht als Mängel

des Produkts anerkannt.

G.3.- Vorbehaltlich der

Grenzen der Akzep-

tabilität, die von der

internationalen Norm

EN 14411 (ISO 13006)

vorgesehen sind,

erkennen die Parteien

Mängel der Produkte als

offensichtliche Mängel

an, die bereits bei ihrem

Empfang festgestellt

werden können, die das

Material zur Verwendung

ungeeignet machen

oder die den Wert

beträchtlich verringern.

In diese Kategorie

fallen Mängel, wie im

Dokument definiert 1)

Handbuch zur Verlegung,

Benutzung, Reinigung

und Pflege, veröffentlicht

auf der Web-Site des

Verkäufers. Als nicht

erschöpfende Beispiele

werden Oberflächen-

mängel, fehlerhafte

Grafik, Defekte polierte

Oberfläche, Defekte des

Kalibers, der Planarität,

der Rechtwinkligkeit/

Gradlinigkeit, der Stärke,

Risse, abgeschlage-

ne Kanten, Fehlfarbe,

gemischte Brandfarbe

sowie Produkte mit

Kantsplitterung durch

Rettifizierung als

offensichtliche Mängel

anerkannt.

G.4.- Falls der Käufer

offensichtliche Mängel

feststellt, muss er dies

dem Verkäufer innerhalb

von 8 (acht) Tagen ab

dem Empfang schriftlich

melden und die gesamte

Charge des Materials

für den Verkäufer zur

Verfügung halten;

anderenfalls verfällt

der Rechtsanspruch.

Bei der Beanstandung

müssen die Daten der

Rechnung sowie eine

präzise Beschreibung

des beanstandeten

Mangels angegeben

werden, falls möglich

mit einer fotografischen

Dokumentation. Falls

die Beanstandung un-

berechtigt sein sollte, ist

der Käufer gehalten, dem

Verkäufer die für einen

eventuellen Ortstermin

aufgewendeten Kosten

(Gutachten, Reisekosten,

usw.) zu erstatten.

G.5.- Versteckte Mängel

müssen dem Verkäufer

innerhalb von 8 (acht)

Tagen ab Feststel-

lung des Mangels

per Einschreiben mit

Rückschein gemeldet

werden: anderenfalls

verfällt der Rechtsan-

spruch.

G.6.- Die Aktion des

Käufers zur Inanspruch-

nahme der Mängel-

haftung muss in jedem

Fall innerhalb von 12

(zwölf) Monaten ab der

Lieferung der Produkte

erfolgen.

H.- Mängelhaftung

H.1. Die Garantie

des Verkäufers ist

begrenzt auf Produkte

erster Qualität und sie

bezieht sich nicht auf

Produkte zweiter oder

dritter Qualität oder auf

gelegentliche Partien

mit besonderen Preisen

oder Nachlässe, die in

der Auftragsbestätigung

angegeben werden.

H.2. Der Verkäufer

garantiert nicht die

Eignung der Produkte

für besondere Ver-

wendungen, sondern

lediglich die technischen

Eigenschaften, die

auf der Web-Site in

Dokument 2) Technische

Datenblätter veröffent-

licht sind. Die Angabe zur

Verwendung ist als un-

verbindlich anzusehen,

auch wenn vom

Verkäufer in Katalogen

und Handbüchern

angegeben ist. Es

ist stets Aufgabe

des Planers, auf der

Grundlage der in den 2)

Technischen Daten-

blättern angegebenen

Eigenschaften die

Eignung des Produkts für

spezifische Nutzungsbe-

dingungen zu bewerten,

unter Berücksichtigung

der Belastungen sowie

der Variablen, die am

Ort der Bestimmung

auftreten und die

Eigenschaften verändern

können, wie zum Beispiel

die Intensität des

Verkehrs, die Qualität

des Verkehrs (Begehung

bei Vorhandensein von

Sand, Schmutz usw.), die

eventuellen klimatischen

Bedingungen sowie alle

sonstigen Einflüsse,

denen das Material

ausgesetzt sein kann.

H.3.- Falls festgestellt

wird, dass das Produkt

offensichtliche Mängel

aufweist, wie definiert

in Punkt G, Nr. 3,

nimmt der Verkäufer

die Ersetzung des

mangelhaften Produkts

durch ein anderes mit

gleichen oder höher-

wertigen Eigenschaften

vor, oder er nimmt

eine angemessene

Reduzierung des

Preises vor, falls dies

nicht möglich ist.

Alternativ hat der

Käufer nach Rücklie-

ferung der mangel-

haften Produkte das

Recht auf Rückerstat-

tung des bezahlten

Preises, zuzüglich

der Transportkosten,

mit Ausschließung

der Vergütung aller

direkten und/oder

indirekten Schäden.

H.4. Die Garantie

des Verkäufer wird

ausgeschlossen,

falls das mangelhafte

Produkt (ganz oder

teilweise) verwendet

und/oder umgewandelt

worden ist, da davon

ausgegangen wird,

dass der Käufer (oder

sein Kunde) dadurch

seinen Willen zum

Ausdruck gebracht hat,

es in dem Zustand zu

akzeptieren, in dem es

sich befindet.

H.5 Falls festgestellt

wird, dass das Produkt

versteckte Mängel

aufweist, ist die

Garantie des Verkäufers

auf die Ersetzung

des Materials durch

anderes mit gleichen

oder höherwertige-

ren Eigenschaften

beschränkt oder – falls

dies nicht möglich

ist – auf die Rücker-

stattung des bezahlten

Preises, zuzüglich

der Transportkosten.

In jedem Fall ist die

Garantie des Verkäufers

für alle direkten und/oder

indirekten Schäden, die

durch das mangelhafte

Produkt entstehen, auf

einen Betrag begrenzt,

der das Doppelte des

Verkaufspreises nicht

übersteigen kann, den

der Verkäufer auf den

mangelhaften Teil der

Lieferung angewendet

hat.

H.6.- Falls der Käufer

das Produkt an Kunden

weiterverkauft, die vom

Verbraucherschutzge-

setz (ital. Gesetzerlass

Nr. 206/2005) geschützt

werden, ist er verant-

wortlich für die ange-

wendeten Bedingungen,

falls diese von den

hier angegebenen

abweichen, und er muss

sicherstellen, dass die

Rechte des Verbrau-

chers gemäß den

Bestimmungen dieses

Gesetzes ausgeübt

werden können. Falls

die Voraussetzungen

gegeben sind, kann

das Regressrecht des

Käufers gegenüber dem

Verkäufer/Hersteller nicht

die Grenzen übersteigen,

die von Punkt G, Nr. 1 bis

Punkt H, Nr. 5 angegeben

werden.

I. Klausel solve et

repete und auflösungs-

klausel

I.1.- Gemäß den Be-

stimmungen von § 1462

des ital. Bürgerlichen

Gesetzbuches kann

der Käufer in keinem

Fall – einschließlich von

vermeintlichen Mängeln

oder Defekten des

Materials – die Zahlung

des abgenommenen

Materials aussetzen

oder verzögern, natürlich

vorbehaltlich des

Rechts, ungerechtfertigt

gezahlte Beträge zu-

rückzufordern, und dies

nur nach Erbringung des

Nachweises der Recht-

mäßigkeit der Forderung

(Solve et Repete).

I.2.- Im Fall der

Veränderung der Vermö-

gensbedingungen des

Käufers oder der auch

nur partiellen Nicht-

bezahlung der bereits

gelieferten Produkte

kann der Verkäufer die

laufenden Lieferungen

aussetzen und/oder

die laufenden Verträge

auflösen, ohne dass der

Käufer die Vergütung

von direkten und/oder

indirekten Schäden

geltend machen kann.

L.- Eigentumsvorbehalt

L.1.- Bis zur vollstän-

digen Bezahlung des

Preises durch den Käufer

bleiben die Produkte,

die den Gegenstand

der Lieferung darstellen,

Eigentum des

Verkäufers.

L.2.- Während dieses

Zeitraums übernimmt

der Käufer die Pflichten

und die Verantwortlich-

keiten für die Aufbe-

wahrung der gekauften

Produkte und er kann

sie nicht veräußern, zur

Nutzung überlassen

oder beschlagnahmen

oder pfänden lassen,

ohne das Eigentum des

Verkäufers anzugeben

und ohne diesen

umgehend per Einschrei-

ben mit Rückschein zu

benachrichtigen.

M.- Höhere gewalt

M.1.- Beide Parteien

können die Ausführung

der vertraglichen

Pflichten aussetzen,

wenn die Ausführung

aus Gründen, die

vom eigenen Willen

unabhängig sind,

unmöglich oder objektiv

zu aufwendig wird, wie

zum Beispiel: Streiks,

Boykott, Aussperrung,

Brand, Krieg (erklärt

oder nicht), Bürgerkrieg,

Aufstände und Revolu-

tionen, Beschlagnahme,

Embargo, Unterbre-

chungen der Energie-

versorgung, außeror-

dentliche Defekte von

Maschinen, Verspätung

bei der Anlieferung

von Komponenten und

Rohstoffen.

M.2.- Die Partei, die

beabsichtigt, die

vorliegende Klausel in

Anspruch zu nehmen,

muss der anderen Partei

schriftlich das Auftreten

von Umständen der

Höheren Gewalt

mitteilen.

M.3.- Falls die

Aussetzung aufgrund

von Höherer Gewalt

mehr als 60 (sechzig)

Tage andauert, haben

beiden Parteien das

Recht, den vorlie-

genden Vertrag nach

einer schriftlichen

Vorankündigung von

10 (zehn) Tagen an die

Gegenpartei aufzulösen.

N.- Vertraulichkeits-

pflicht

N.1.- Der Käufer ist

gehalten, über alle

technischen Infor-

mationen (wie zum

Beispiel Zeichnungen,

Prospekte, Dokumen-

tationen, Formeln und

Schriftverkehr) und

kommerziellen Informati-

onen (einschließlich der

Vertragsbedingungen,

der Kaufpreise, der

Zahlungsbedingungen

usw.), in deren Kenntnis

während der Ausführung

des vorliegenden

Vertrages kommt,

absolute Vertraulichkeit

einzuhalten.

N.2.- Die Vertraulich-

keitspflicht wird für die

Dauer des Vertrages

sowie den Zeitraum

nach seiner Ausführung

übernommen.

N.3.- Im Fall der Nichte-

inhaltung der Vertrau-

lichkeitspflicht ist die

nicht einhaltende Partei

gehalten, der anderen

Partei alle daraus ent-

stehenden Schäden zu

vergüten.

O.- Marken und

kennzeichnungen des

verkäufers

O.1.-Die Verwendung

von Marken, Ziermotiven

und geistigem Eigentum

im Allgemeinen in

jeder Form sowie jeder

Ausdrucksform (als

nicht erschöpfendes

Beispiel: Bilder, Fotos,

Zeichnungen, Filme,

Abbildungen, Strukturen