1. VERTRAGSVORSCHRIFTEN: Alle Verkaufsverträge zwischen ETRURIA design S.r.l und dem Käufer (der Kunde) werden, vorbehaltlich schriftlich vereinbarter Änderungen oder Abweichungen, durch die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Die Abänderungen der
allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Angebote, die von unseren Handelsagenten oder anderen Vermittlern gewährten Gutschriften oder Nachl
ässe haben nur Gültigkeit, sofern sie von unserem Sitz schriftlich angenommen wurden.
2. KUNDENAUFTRAGE UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG: Die Bestellung des Kunden gilt als Kaufangebot. Dieses ist für den Kunden unwiderruflich und für ETRURIA nicht bindend. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das Kaufangebot nach Einholen aller Informationen über den Kunden,
die er für angebracht hält, anzunehmen. Der Verkaufsvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde die schriftliche Auftragsbestätigung des ETRURIA erhält. Eventuelle Zusätze oder Änderungen am Auftrag, auch durch
Handelsvertreter, sind für ETRURIA, der diese ohne Beeinträchtigung des ursprünglichen Auftrags annehmen oder ablehnen kann, nicht bindend. Die Lieferung umfasst nur die Materialien und Mengen, die in der Auftragsbestätigung angegeben sind. Der Text der Auftragsbestätigung
von ETRURIA hat auf jeden Fall Vorrang gegenüber dem Text, der von abweichen sollte. Falls in der Auftragsbestätigung von ETRURIA Unterschiede der darin aufgeit-steten einzelnen Elemente gegen
über den Vereinbarungen oder Bestellungen bestehen, gilt die Bestätigung in ihrer
abgefassten Form als angenommen, sofern die Kunden sie nicht binnen 3 Tagen nach Erhalt unserer Bestätigung schriftlich beanstandet hat. Der Kunde verpflichtet sich, ETRURIA die eventuelle Änderung aller Informationen (Firmendaten, Bestimmungsort der Waren, Beförderer) sofern
dieser anders als in der Auftragsbestätigung sein sollte, binnen dem vorgesehenen Abholdatum bei ETRURIA mitzuteilen. In Ermangelung einer solchen Mitteilung, die urspr
ünglich angegebenen Informationen gelten als stillschweigend bestätigt. ETRURIA behält sich das Recht vor, vom
Vertrag zurückzutreten oder die Zahlungskonditionen zu ändern, wenn er nach Auftragsbest
ätigung in den Besitz
von Informationen über den Kunden kommt, die sein unanfechtbares Urteil zur Durchführung dieses Vertrages dahin ändern, dass dieser Vertrag für ihn nicht durchführbar ist. Die Ausübung dieses Rechtes gibt dem Kunden kein Recht auf Schadensersatz oder anderes.
3. PREISE: Die auf den ETRURIA-Preislisten angeführten Preise sind unverbindlich: Demzufolge behalten wir uns das Recht vor, sie vor der Auftragsannahme abzuändern. Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbar-rungen vorliegen, verstehen sich die für jeden Einzelverkauf vereinbarten
Preise netto, gegen bar, Lieferung ab Werk. Sollten zwischen dem Bestelldatum (auch nach der Auftragsbestätigung) und dem Lieferdatum ein Kostenanstieg der Rohstoffe, Löhne, Brennstoffe, Herstellung, des Transports, usw. auftreten, kann ETRURIA den vereinbarten Preis erhöhen,
indem er dies der Kunde schriftlich, auch mittels Fax oder E-Mail, mitteilt. Sollte besagter Preis jedoch den bei der Bestellung vereinbarten Preis um 20% übersteigen, hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, indem er uns binnen der bindenden Frist von 10 Tagen
nach Erhalt der Mitteilung bez. Des Preisanstiegs seinen Willen per Einschreiben meldet. In Ermangelung dessen gilt der neue Preis als angenommen.
4. LIEFERUNGEN: Die Waren verstehen sich immer ab Werk des Verkäufers und werden durch das Transportmittel des Kunden oder durch seinen Auftrag versandt. Der Warentransport erfolgt auf Risiko und Gefahr des Kunden. Die Verantwortung für die ETRURIA endet mit der Übergabe
an den Träger, die der Kunde Beschwerden für geeignet Überprüfung stellen müssen. Die Waren verstehen sich immer ab Werk des Verkäufers und werden durch das Transportmittel des Kunden oder durch seinen Auftrag versandt. Eventuelle Bemühungen von ETRURIA für die Suche
ein Transportmittel gehen zu Lasten des Kunden und führen zu keiner Haftung durch ETRURIA. Diese Klausel wird nicht durch eine eventuelle Zusammenfassung des Verkaufspreises und den Transportkosten oder der Vereinbarung “frei Baustelle” oder “frei Lager” (Lager vom Kunde
angezeigt) beeinträchtigt.
Zu Lasten des Kunden gehen Verluste, Schäden, Änderungen an den Waren und der Verpackung durch dem Kunden zu schreibbare Gründe oder Tatsachen, auch, wenn ETRURIA auf Anforderung des Transporteurs eine Garantieerklärung erstellt hat. Der Kunde darf die ankommenden
Waren aus keinem Grund zurückweisen.
5. LIEFERBEDINGUNGEN: Die Lieferbedingungen sind hinweisend: Eventuelle Lieferverzögerungen, Unterbrechungen, komplette oder partielle Einstellungen der Lieferungen berechtigen weder zu einer Entschädigung noch zu einem Schadensersatz, sofern keine anderen schriftlichen
Vereinbarungen vorliegen.
6. MUSTER: Die auf den veranschaulichenden Dokumenten von ETRURIA abgebildeten Angaben sowie die Eigenschaften der vom Letztgenannten dem Kunde zugesandten Muster sind als ungef
ähre Angaben zu verstehen. Es handelt sich nicht um verbindliche Angaben, sofern sie
nicht ausdrücklich als derartig im Angebot oder in der schriftlichen Annahme von ETRURIA erwähnt wurden. Der Kunde erkennt außerdem an, dass die erworbenen Musterprodukte sich in ihren visuellen Eigenschaften von anderen Mustern unterscheiden können und dass die gesamte
Produktion des Verkäufers sich ändern kann.
7. ZAHLUNGEN: Die Rechnungen von ETRURIA werden am Tag der Lieferung ausgestellt und sind netto innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Jegliche Zahlungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien ist am ETRURIA-Sitz zu erfüllen. Eventuell an Handelsagenten, Vertreter
oder Geschäftshelfer von ETRURIA geleistete Zahlungen verstehen sich so lange als nicht vorgenommen, bis die bezüglichen Summen bei ETRURIA eingehen. Die Bezahlung hat, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, unmittelbar im Voraus über die Lieferung beim Bankin-
stitut zu erfolgen, das von ETRURIA angegeben wurde. Jegliche Zahlungsverzögerungen oder – Unregelmäßigkeiten geben ETRURIA das Recht, die Lieferungen einzustellen oder die laufenden Verträge aufzulösen, auch wenn sie sich nicht auf die zutreffenden Zahlungen beziehen,
sowie das Recht auf den Ersatz etwaiger Schäden. ETRURIA hat auf jeden Fall Anspruch auf die Verzugszinsen – ab der Zahlungsfrist und ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung – in der laut Gesetzesverordnung Nr. 231/02 vorgesehenen Höhe. Im Falle einer auch nur
teilweisen Nichterfüllung laufen die Verzugszinsen für den nicht bezahlten Betrag ab dem Tag der Lieferung, auch wenn als Zahlungsfrist ein späteres Datum vereinbart wurde. Keine Beanstandung oder Streitigkeit bezüglich der Warenqualität, Mängel oder Defekte, oder jedes anderen
Vertragsaspekts ist wirksam und kann in Betracht gezogen werden, und gleichermaßen kann keine Klage eingeleitet werden, sofern keine vollständige Bezahlung des Preises erfolgte (Klausel solve et repete). Die Verrechnung mit eventuell entstandenen Forderungen gegen ETRURIA
ist unzulässig. Jeder nicht beglichene Betrag des Kunden berechtigt ETRURIA, umgehend einen Rechtsanwalt für die Eintreibung zu beauftragen. Nach Übertragung an einen Rechtsanwalt muss der Kunde zu ETRURIA einen Abschlag der Rechtskosten mit Verzicht auf Rechnungslegung
in Höhe von 30% der Gesamtforderung und mit einem Mindestbetrag von 500,00 Euro zahlen.
8. GARANTIEN UND BEANSTANDUNGEN: Die Qualität des Keramikmaterials wird auf der Grundlage der geltenden internationalen Rechtsvorschriften festgelegt, die auf die jeweilige Produktklasse Anwendung finden. ETRURIA garantiert nur die als erste Wahl gelieferte Ware. Beanstan-
dung über die nicht zur ersten Klasse gehörenden Waren (B-Wahl, kommerzielle, zweite, dritte, zweitrangige Wahl, Lagerbestand, usw.) bleiben unberücksichtigt, wobei auf diese Materialien keine Art von Garantie, weder implizit noch explizit, erteilt wird. Es wird präzisiert, dass die
erste Wahl bis zu 5% fehlerhafte Fliesen enthalten. Der Kunde erkennt an, dass Änderungen am Kaliber, der Intensität, der Farbe, dem Farbton sowie anderen visuellen Eigenschaften der Ware vorgenommen werden können und die die absolute Gleichmäßigkeit dieser Eigenschaften
durch den Verkäufer nicht garantiert wird. Reklamationen aufgrund von Unterschieden im Kaliber, der Intensität, der Farbe und des Farbtons sind daher nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware binnen kurzer Zeit ab Erhalt auf Qualität und Quantität binnen spätestens 8
Tagen ab Warenerhalt mitzuteilen, da andernfalls jeglicher Anspruch verwirkt. Der Kunde verliert außerdem die Garantie, wenn er nach der fristgerechten Mitteilung vom ETRURIA für seine als angemessen betrachteten Überprüfungen das Material nicht zur Verfügung stellt oder dieses
verwendet, ohne vorherigen schriftlichen Genehmigung von ETRURIA. Das verlegte Material kann nicht reklamiert werden. Auf verborgene Fehler oder Mängel bezogene Beanstandungen sind schriftlich binnen 8 Tagen ab ihrer Feststellung und auf jeden Fall binnen von sechs Monaten
ab Lieferung zu formalisieren, da andernfalls die Verwirkung jeglichen Anspruchs auf Garantie und Entschädigung droht. Sollte sich die Beanstandung als unbegründet erweisen, muss der Kunde ETRURIA alle für die Überprüfung aufgebrachten Kosten (Reisen, Sachverständigengut-
achten, usw.) vergüten. Die Pflicht von ETRURIA auf Defekte der Ware beschränkt sich auf jeden Fall allein auf den Ersatz nur der fehlerhaften Teile, mit ausdr
ücklichem Ausschluss direkte oder indirekte Schäden, die der Kunde erlitten hat, aus. Das Vorhandensein fehlerhafter Fliesen
setzt weder die Güte der Gesamtlieferung herab noch ist damit die Pflicht des Gesamtersatzes verbunden. Die zeitlichen Beschr
änkungen der Garantiedauer sind laut dem italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Rückgabe von konformem Material wird nicht akzeptiert.
9. EIGENTUMSVORBEHALT: Der Warenverkauf erfolgt mit der Klausel des Eigentumsvorbehalts; deshalb bleiben die gelieferten Produkte, sofern deren Bezahlung laut Vertragsvereinbarungen g
änzlich oder teilweise nach der Lieferung zu erfolgen hat, bis zur vollkommenen Bezahlung
des Preises Eigentum von ETRURIA.
10. VERTRAGSABTRETUNG: Der Kunde darf seine Stellung im Vertrag oder in einzelnen, aus diesem herrührenden obligatorischen Verhältnissen ohne schriftliche Einwilligung von ETRURIA nicht abtreten: Auch in diesem Fall haftet der Kunde weiterhin mit dem Übernehmer solidarisch
für die abgetretenen Verpflichtungen.
11. BESCHRÄNKUNGEN BEIM WEITER-VERKAUF: ETRURIA ist Inhaber und rechtm
äßiger Besitzer von Allreinrechten bezüglich Marken, Zeichnungen und Erfinderpatenten. Um die Beachtung der Alleinrechte von ETRURIA und die Ansprüche der Endkunden im Hinblick auf die erwarteten
Güteeigenschaften auf ein Höchstmaß gewährleisten zu können, liefert ETRURIA seine Produkte im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Die von ETRURIA und seinen dazu befugten selektiven Verkaufsstellen gelieferten Produkte sind für die Verlegung beim Endbenutzer bestimmt.
Eine andere Form des Weiterverkaufs an weitere Handelsvermittler, die nicht den Endbenutzern entsprechen, ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ETRURIA unzulässig. Die Ware, dessen Weiterverkauf trotz dieses Verbots erfolgte, ist somit als unzulässig zu betrachten und
einem unerlaubten Gebrauch der gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte von ETRURIA gleichzusetzen, wobei ETRURIA berechtigt ist, die Beschlagnahme bei jedem Besitzer zu beantragen. ETRURIA behält sich das Recht vor, gegen all diejenigen gerichtlich vorzugehen, die an
einem unbefugten Weiterverkauf beteiligt sind.
12. ZUSTÄNDIGES GERICHT: Der Vertrag ist durch das italienische Gesetz, einschließlich der Branchengewohnheiten der Provinz Modena, geregelt. Für jegliche aus dem Liefervertrag herrührende Streitigkeit sowohl seitens ETRURIA als auch des Kunden ist allein das Gericht Modena
zuständig. Nur ETRURIA kann eine andere zuständige Gerichtsbehörde anrufen.
13. SICHERHEIT DER LOGISTIK-KETTE: Zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Logistik-Kette bittet ETRURIA ihre Kunden um die Beachtung der Standardanforderungen um die Sicherheit der Waren innerhalb der Vertragsverhältnisse und die Übereinstimmung mit der
Norm AEO – Authorized Economic Operator- Zollrechtliche Vereinfachung, in der gesamten Europäischen Union zu garantieren. Die Kunden garantieren die übernommenen oder angelieferten Waren in Sicherheit zu verschicken oder zu transportieren, einzulagern und in sicheren
Räumen vorzubereiten und zu laden. Die Lade- und Speditionsbereiche müssen sicher, und vor nicht genehmigten Eingriffen geschützt sein, für die Arbeitsabläufe darf nur internes, befugtes und entsprechend angelerntes Personal genutzt werden. Alle Artikel dieser Preisliste werden
nur in ganzen Kartons verkauft.
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