Allgemeine Geschäftsbedingungen

MEPA-Pauli und Menden GmbH

§ 1 Geltung, Angebot und Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MEPA – Pauli und Menden GmbH (im Folgenden „der Ver-

käufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Diese

sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Käufer“ genannt)

über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen

Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart

werden. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer

ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

3. Die Angebote des Verkäufers sind so lange unverbindlich, bis sie schriftlich bestätigt sind. Die die Ware be-

treffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Angaben sind

nur annähernd maßgeblich, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden

sind. Änderungen der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor.

4. Der Verkäufer behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen Eigen-

tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zu-

gänglich gemacht werden.

5. Der Verkäufer hat nicht zu prüfen, ob Einrichtungen insbesondere sanitäre Apparate und Geräte, bzw.

Porzellan und Keramikteile, die dieser nicht liefert, an oder unter die jedoch die Lieferung des Verkäufers

gebaut wird oder die sonst zu seiner Lieferung eine Beziehung haben, für den beabsichtigten Zweck geeignet sind.

§ 2 Preise

1. Die Preise des Verkäufers sind EURO-Preise und gelten ab Lager oder Werk. Die Lieferung erfolgt grund-

sätzlich unfrei. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Werden nach

Vertragsschluss öffentliche Abgaben erhöht, geht dies zu Lasten des Käufers.

2. Ändern sich zwischen Vertragsschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise der

Vorlieferanten des Verkäufers oder die beim Verkäufer gezahlten Löhne, so ist dieser berechtigt, die Preise

für die laufenden Verträge abzuändern, wenn die Lieferung bzw. Leistung später als 4 Monate nach Vertrags-

schluss erfolgen soll. Ohne Rücksicht auf diese Viermonatsfrist ist der Verkäufer in derartigen Fällen auch

berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Preisanpassung oder zum Rücktritt

besteht ohne die vorgenannten Voraussetzungen auch immer dann, wenn seit dem Vertragsabschluss ein

Jahr vergangen ist und die Lieferung oder Leistung noch nicht ausgeführt worden ist.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen haben ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern

nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen i. H. v. 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz an. Auch die weiter-

gehenden Verzugsansprüche des Verkäufers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen

solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferzeit

1. Vereinbarungen über die Lieferzeit bleiben dem Verkäufer für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Die

Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Verkäufer die Bestellung annimmt, jedoch nicht vor völliger Klärung

aller Vertragseinzelheiten und aller technischer Fragen.

2. Mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferung als erfolgt, auch wenn die Absen-

dung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird.

3. Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.

4. Bei Lieferverweigerung durch Lieferanten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer

berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In

diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den

Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und

seiner angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils die Leistung zu

verweigern. Der höheren Gewalt stehen gleich: Umstände beim Verkäufer und beim Vorlieferanten, die eine

Lieferung erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streik oder Aussperrung. Der Käufer ist im Falle der

Leistungsverweigerung berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis um den Wert der nicht erbrachten Leistung zu

mindern.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen

und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern beste-

henden Lieferbeziehung.

2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten

Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre

Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 9) im ordnungs-

gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen

sind unzulässig.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und

für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn

die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist

als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im

Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass

kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, Überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges

Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Ver-

käufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar

vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit

die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1

genannten Verhältnis.

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hie-

raus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltswa-

re anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forde-

rungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,

wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eige-

nen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich

auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung

seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem

Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der

Käufer dem Verkäufer.

8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen frei-

geben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der

danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom

Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 6 Versand

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Lagers oder

Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über – auch wenn Frankolieferung vereinbart war.

2. Versandbereitschaft gemeldete Ware muss sofort bezogen werden, anderenfalls ist der Verkäufer berech-

tigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und unter Berücksichtigung der Lagerkosten als geliefert

anzusehen.

3. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers

ist der Verkäufer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen

berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der

zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der

sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über. Rücksendungen dürfen nur franko und im

Einverständnis mit dem Verkäufer erfolgen.

4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zu-

rückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsor-

gung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Mängelansprüche des Käufers verjähren:

a.) in 5 Jahren bei der Lieferung von Baumaterialien, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für

ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;

b.) in einem Jahr bei Lieferung sonstiger neuer Ware;

c.) in den gesetzlichen Verjährungsfristen bei einer Haftung des Käufers für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des

Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters beruhen sowie bei einer Haftung für sonstige Schäden, die

auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Käufers oder des gesetzlichen Vertreters

beruhen.

2. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Käufer zur unverzüg-

lichen Mängelanzeige verpflichtet.

3. Sofern das Produkt des Verkäufers nicht sach- oder rechtsmängelfrei ist, beschränken sich die Ansprüche

des Käufers zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung. Ihm wird jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei

Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder von anderen Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen.

Wenn der Käufer wegen eines Sach- oder Rechtsmangels

a.) die Nacherfüllung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, die vom Käufer verlangte Art der Nacherfüllung

zu verweigern, wenn sie nach begründete Ansicht nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder die

andere Art der Nacherfüllung nicht mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden ist. Entsprechendes

gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

b.) von dem Vertrag zurückzutreten beabsichtigt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so ist die

dem Verkäufer zu setzende Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nur dann angemessen, wenn sie mindestens

den hälftigen Zeitraum der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt;

c.) die Minderung erklärt, so hat die Schätzung des Minderungsbetrages mit dem Verkäufer gemeinsam zu

erfolgen. Sofern hier keine Einigung erzielt wird, ist der Minderungsbetrag von einem unabhängigen Dritten zu

berechnen;

d.) den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, ist er dem Verkäufer Zug um Zug zur Übereignung der

ersetzten Aufwendungen verpflichtet.

4. Im Falle der Rückgriffshaftung bei Ansprüchen entsprechend § 439 II BGB ist der Verkäufer berechtigt, die

Nacherfüllung selbst zu erbringen oder erbringen zu lassen sowie verbindliche Vergleichsangebote hinsichtlich

der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einzuholen.

5. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder durch seine Erfüllungs-

gehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungs-

begrenzung findet bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit keine Anwendung.

6. Für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetz-

lichen Vertreters oder Verkäufer des Verwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters

oder eines Verkäufer beruhen, gilt die gesetzliche Verjährung.

7. Für Rat, Empfehlungen und dergleichen haftet der Verkäufer nur, wenn hierfür ein besonderes Entgelt

vereinbart wurde. In jedem Falle haftet der Verkäufer nur für Verschulden und bis zu 25 % des vereinbarten

Entgelts.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Rheinbreitbach/Rhein.

2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen berührt nicht die

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen,

wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführ-

baren Regelung möglichst nahekommende wirksame Regelung ersetzt.

MEPA - Pauli und Menden GmbH

Stand Dezember 2018

www.mepa.de I Katalog 2019

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